Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

24 
9. Reaierungsverordnung vom 26. Februar 1874, 
die Abänderung des §. 94 der Ausführungsverordnung zum Grund- und 
Hypothekengesetze vom 27. Februar 1873 
In Folge der durch das Neschomünueln vonn 9. Juli 1673 geschehenen Einführung 
der Reichsgoldwährung mit der Mark als Rechnungseinheit hat sich der Erlaß verän- 
derter Bestimmungen über die Eintragung der aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der 
neuen Reichswährung herrührenden Forderungen in das Grund= und Hypothekenbuch er- 
forderlich gemacht. 
Mit Hoöchstlandesherrlicher Genehmigung wird daher der §. 94. der Verordnung 
vom 13. Juni 1873, die Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1873, die Grund- 
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, aufgehoben und es tritt an dessen 
Stelle solgende Bestimmung: 
5. 94. 
u Is. 223—226 des Gesetzes. 
Die Summen solcher Forderungen, deren Betrag ursprünglich nach den vor dem 
1. Januar 1841 in Geltung gewesenen Währungen beftimmt worden ist, ingleichen die 
Summen der aus der Zeit des dermaligen Münzfusses herrührenden Forderungen sind im 
Contexte des Eintrags sowohl nach diesem ihren ursprünglichen Betrage umd Münzfuße, 
als auch nach dem Vema, den sie nach erfolgter Umrechnung in der Reichswährung 
haben, auszudrücken. In der Nebenspalte aber, in welcher die Summe mit Zahlen ein- 
zuschreiben ist, wird der Betrag nur nach der Reichswährung angegeben. 
Greiz, den 26. Februar 1374. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landeregierung. 
Meusel. 
Men. 
  
10. Consistorial-Bekanntmachung vom 27. Februar 1874, 
Einschh der Landesherrlichen Verordnung vom 25. Januar 1847, 
das Alter der Schuppslichtigket. der Kinder 
Da die Bestimmungen der unnbelrelah Verordnung vom 25. Jannar 1347, 
wonach die Schulpflichtigkeit jedes Kindes zu Ostern deojenigen Jahres eintritt, in dessen 
Lauf es das sechste Eebensjahr erfülli, die Entlassung aus der Schule aber nicht vor 
Ostern deejenigen Jahres, in dessen Lauf das Kind das 14. Jahr zurücklegt, erfolgen darf, 
mithin die Verpflichtung zum Schulbesuch während mindeslens acht voller Jahre einge- 
führt ist, häufig außer Acht gelassen werden, indem die vorgeschriebene achtjährige Schul- 
zeit durch verspätete Einbringung der Kinder zur Schule verkürzt wird, so wird die ge- 
dachte Verordnung durch wiederholten Abdruck hiermit eingeschärft und den Lokalschul- 
inspektionen zur Plicht gemacht, streng darauf zu sehen, daß die achtjährige Schuczeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.