Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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genau eingehalten und daß bei verspatttem Eintritt des Kindes in die Schule, dafern 
solcher nicht ausnahmsweise (5. 2 der Verordnung) gestattet worden, die Entlassung aus 
der Schule und die Zulassung zur Confirmation erst nach vollständiger Absolvirung einer 
achtjährigen Schulzeit erfolgen darf. 
Greiz, den 27. Februar 1874. ·- 
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium. 
Meusel. 
* 
Ve 
das Alter de- ka ä Kinder 
Wir Heinrich der Zronghe von Gottes (Suaden älterer Linie sou. 
veräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein ꝛc. 
finden Uns auf vorgängigen Vortrag Unsers Consistoriume veranlaßt, binsichtlich der 
Schulpflichtigkeit der Kinder zur Beseitigung verjährter von älteren Verordnungen ab- 
weichender Observanzen, sowie zur Hebung entslandener Zweisel und Ungewißheiten neue 
feste Bestimmung zu treffen, und verordnen demnach Folgendes: 
Jedes Kind wird schulpflichtig und uß zur Schule bebrach werden zu Ostern des- 
jenigen Jahres, in dessen Laufe es das seile Lebensjahr erfüllt 
Nur bei sehr schwächlichen und bsün Kindern, welche nach dem Urtheile des 
Schulvorstandes oder ärztlichem Gutachten den Beschwerlichkeiten eines weiten Schulgangs 
noch nicht gewachsen sind, oder welche wegen geistiger Unreife einen Nutzen vom Schul- 
gehen nicht erwarten lassen, kann annnahmeweig ein späterer Eintritt gestattet werden. 
Die Entlassung aus der Schule und raan zu Confirmation erfolgt bei Kindern, 
die das Schulziel erreicht haben (F. 4.), zu Ostern desjenigen Jahres, in dessen Laufe 
sie das vierzehnte Lebensjahr zurücklegen. 
Des Ablaufe der verordneten Schulzeit ungeachtet, darf die Entlassung aus der 
Schule nicht eher ersolgen, als bis das Schulziel erreicht ist, d. h. die Kinder mindestens 
fertig lesen gelernt, die Hauptstücke des Katechismus sowie die wichiigsten Bibelsprüche 
und Kirchenlieder dem Gedächtniß eingeprägt, eine dentliche Einsicht in die Hauptlehren 
de Christenthumes erlangt, auch im Schreiben und Rechnen das Nothwendige erlernt 
haben. 
In dem Falle, daß dae Schutziel ct nicht erreicht isi, hat dao Kind die Schule 
noch ferner zu besuchen, darf aber, wenn sich's herausstellt, daß wegen geistiger Schwäche 
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