Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
(Ausgegeben den 21. Mai 1874.)
14. Regi s--Bekanntmach vom 19. März 1874,
die Baarzahlung der Seuerrückvergitungen für ausgeführten Branntwein
beire
Auf Grund eincs Beschlusses des Bundedraths des Deutschen Reichs und unter
Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 5. August 1869 unter 4 (Gesetz-
sammlung S. 92), nach welcher bis auf Weiteres zur Berichtigung gestundeter Brannt-
weinsteuer eine Ereditfrist bis zu 6 Monaten gewährt werden kann, wird, unter.
Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmung in §. 6 lit. c. des Publikandums vom
10. November 1838 (Amtoblatt S. 193) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß vom I. Okteber 1874 ab die Steuerrückverantungen für ausgeführten Braunt-
wein — also mil ueschuß derer, über welche die Anerkenntnisse vor letzterem Tage aus-
geferligt sind — durch baare Auszahlung erst dann erfolgen, wenn nach der Aus-
uhr des d nnn 'sür. welche die Vergütung anerkannt worden, ein Zeitraum von
mindestens sieben Monaten verflossen ist.
Greiz, den 19. März 1874.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Merg.
15. Reg 8Bekanntmach vom 1. April 1874,
den Wegfall des serune es der Trauerlaubnißscheine bei Verheirathung
Schwedischer und Norwehischer „Stgatsangehöriger im Reichsgebiete
Zufolge eines zwischen den Deutschen Vundeeregierungen und der Königlich Schwe-
disch-Norwegischen Regierung getroffenen Abkommens soll bei Verheirathung b „Nor-