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Vorstehende Rechnung ist von uns durchgegangen und (bis auf die in der Beilage
erinnerten Punkte) genehmigt worden, es hat auch der Cassenführer alle zum Kirchenver-
mögen (und zu den mit diesem verwalteten Nebenkassen) gehörigen Werthpapiere und
Schuldverschreibungen, beziehentlich die über solche erlangten Depositenscheine (denl ldeml
Unterzeichneten vorgelegt, sowie den Kassenbestand aufgezählt und ist solches Alles in
Richtigkeit befunden.
N. N. N. N. N. N.
17. Regierungsverordnung vom 8. Mai 1874,
die Aufbewahrung leicht brennbarer Flüssigkeiten
belreffend.
Zur möglichsten Beseiligung der Gefahren, die aus unvorsichtiger Aufbewahrung leicht
breunbarer Flüssigkeiten entstehen können, wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung nach
dem Vorgange benachbarter Staaten über die Aufbewahrung und Lagerung der unter den
Namen von Benzin, Erdöl, Ligroin, Naphta, Petroleum, rohes und raffinirtes, Petroleum-
äther, Photogen, Solaröl und dergleichen vorkommenden Mineralöle und der Mischungen
derselben unter sich und mit anderen Stoffen das Folgende verordnet.
Die in den Verkaufslokalen oder in den Haushaltungen für den Privatbedarf bereit zu
baltenden Vorräthe dürfen nur in gut verschlossenen, metallenen Gefäßen und in starken
fest verkorkten Flaschen und an solchen Stellen aufbewahrt werden, die der Erwärmung.
durch Sonne, Ofen 2c. am Wenigsten ausgesetzt sind.
Die Gesammtmenge dieser auf einen möglichst geringen Belrag zu beschränkenden
Vorräthe soll 30 Kilogramm in keinem Falle übersteigen.
Bis zur Gesammtmenge von 5 Centnern ist die Aufbewahrung von Mineralölen
in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche kühl, nicht heizbar, vom Tages-
licht erhellt oder von Außen durch vollständig starke Glasscheiben hindurch künstlich er-
leuchtet, mit Luflabzug versehen, von außen durch mit starkem Eisenblech beschlagene Thüren
und bäden verschließbar, in dem Falle, daß sich über denselben bewohnbare Räume be-
finden, überwölbt und so eingerichtet sind, daß ein der Umgebung nachlheiliges Aus-
fließen der in Brand gerathenen Flüssigkeiten nicht luunfinden kann.
3.
Niederlagen, welche für Mineralöle in unbegrenzten Mengen bestimmt sind, müssen
außerhalb geschlossener Ortschaften und mindestens 40 Meter von andern Baulichkeiten
entfernt liegen. Sle müssen gut ventilirt, von außen erleuchtet und so eingerichtet sein,
daß von ihnen aus ein der Umgebung nachtheiliges Ausfließen der aufzubewahrenden
Flüssigkeiten oder eine Uebertragung des Feuers bei einem etwa entstehenden Brande
nicht stattfinden kann.