Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

35 
Vorstehende Rechnung ist von uns durchgegangen und (bis auf die in der Beilage 
erinnerten Punkte) genehmigt worden, es hat auch der Cassenführer alle zum Kirchenver- 
mögen (und zu den mit diesem verwalteten Nebenkassen) gehörigen Werthpapiere und 
Schuldverschreibungen, beziehentlich die über solche erlangten Depositenscheine (denl ldeml 
Unterzeichneten vorgelegt, sowie den Kassenbestand aufgezählt und ist solches Alles in 
Richtigkeit befunden. 
N. N. N. N. N. N. 
17. Regierungsverordnung vom 8. Mai 1874, 
die Aufbewahrung leicht brennbarer Flüssigkeiten 
belreffend. 
  
Zur möglichsten Beseiligung der Gefahren, die aus unvorsichtiger Aufbewahrung leicht 
breunbarer Flüssigkeiten entstehen können, wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung nach 
dem Vorgange benachbarter Staaten über die Aufbewahrung und Lagerung der unter den 
Namen von Benzin, Erdöl, Ligroin, Naphta, Petroleum, rohes und raffinirtes, Petroleum- 
äther, Photogen, Solaröl und dergleichen vorkommenden Mineralöle und der Mischungen 
derselben unter sich und mit anderen Stoffen das Folgende verordnet. 
Die in den Verkaufslokalen oder in den Haushaltungen für den Privatbedarf bereit zu 
baltenden Vorräthe dürfen nur in gut verschlossenen, metallenen Gefäßen und in starken 
fest verkorkten Flaschen und an solchen Stellen aufbewahrt werden, die der Erwärmung. 
durch Sonne, Ofen 2c. am Wenigsten ausgesetzt sind. 
Die Gesammtmenge dieser auf einen möglichst geringen Belrag zu beschränkenden 
Vorräthe soll 30 Kilogramm in keinem Falle übersteigen. 
Bis zur Gesammtmenge von 5 Centnern ist die Aufbewahrung von Mineralölen 
in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche kühl, nicht heizbar, vom Tages- 
licht erhellt oder von Außen durch vollständig starke Glasscheiben hindurch künstlich er- 
leuchtet, mit Luflabzug versehen, von außen durch mit starkem Eisenblech beschlagene Thüren 
und bäden verschließbar, in dem Falle, daß sich über denselben bewohnbare Räume be- 
finden, überwölbt und so eingerichtet sind, daß ein der Umgebung nachlheiliges Aus- 
fließen der in Brand gerathenen Flüssigkeiten nicht luunfinden kann. 
3. 
Niederlagen, welche für Mineralöle in unbegrenzten Mengen bestimmt sind, müssen 
außerhalb geschlossener Ortschaften und mindestens 40 Meter von andern Baulichkeiten 
entfernt liegen. Sle müssen gut ventilirt, von außen erleuchtet und so eingerichtet sein, 
daß von ihnen aus ein der Umgebung nachtheiliges Ausfließen der aufzubewahrenden 
Flüssigkeiten oder eine Uebertragung des Feuers bei einem etwa entstehenden Brande 
nicht stattfinden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.