Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Innerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es zur Lagerung von Mineralölen in 
Quantitäten über 5 Ceniner der Genehmigung der Polizeibehörde. Dieselbe kann nur 
ertheilt werden, wenn die Lagerräume außer den sub 2 angeführten noch solgende Be, 
dingungen Frsülln 
) Kellets resp. Speicherräume müssen feuersicher hergestellt und mit Steinen 
ekerwölt sein. Die Amwendung von Holzverbindungen, insbesondere von 
hölzernen Säulen und Trägern ist ausgeschlossen. 
) Der Fußboden muß ungepflastert und mit einer awinbsten 8. Centimeter hohen 
Sandschicht bedeckt sein, oder es muß sich unter der Sohle desselben eine 
Senkgrube von aeseder. Größe befinden, uar- welcher der Jußboden von 
allen Seiten her Gefälle hat. 
JD) Thüröffnungen dürfen in keiner geringeren Höhe als 16 Centimeter über dem 
Fußboden angelegt werden. 
4) Die Durchführung von Gasröhren durch die Räume ist unstatthaft. 
Ebenso bedarf es einer besonderen, nur ausnahmsweise zu ertheilenden Genchmigung 
der Polizeibehörde zur Lagerung von Mineralölen in Hofräumen und ähnlichen einge- 
schlossenen Pläyen. Es muß aber auch in diesem Falle die Bedingung erfüllt sein, daß 
bei einem elwa entstehenden Brande ein der Umgebung nachthtiliges Ausfließen nicht 
stattfinden kann. 
Alle sub 2 und 3 erwähnten Aufbewahrungsräume und Niederlagen dürfen mit 
Licht nicht betreten, auch darf in ihnen nicht Tabak geraucht werden. 
Rohes Pelroleum darf im Allgemeinen nur in den sub 3 al. 1 erwähnten Lager- 
räumen aufbewahrt werden. 
Im Bereiche von Fabrikanlagen ist die Aufkewahrung zeahmeec gestattet ent- 
weder in Lässern, welche in die Erde eingegraben und mit t 25 Centimeter hohen 
Erdschicht bedeckt werden oder in vollständig abgeschlossenen Jepöllen, welche im Falle 
eines entstehenden Brandes genügend geschützt sind und aus denen ein der Umgebung 
schädliches Ausfließen nicht statlfinden kann. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vonschin dieser Verordnung werden nach Maßgabe 
der Gelährng und nach BVeschaffenheit des Falles mit Geldstrafen bis zu 50 Thlr. 
oder mit Hast bestraft. 
Greiz, den 8. Mai 1874. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
eufel. 
Merz.
	        
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