Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

43 
erfolgen, wenn Seiten des darum Nachsuchenden die Transportgenehmigung der betreffen- 
den auswärtigen Regierungen in glaubhafter Form beigebracht wird und aus dem be- 
züglichen Dokumente zugleich hervorgeht, daß die ersteren von der Natur der letzten 
Krankheit des Verstorbeuen vorher gehörig in Kenntniß gesetzt worden sind. 
Gehen dem betreffenden Arzte, bezichentlich Bezirksphysikus, mit Rücksicht auf be- 
sondere Umstände gegen die Statthaftigkeit eines Leichemransports gesundheitspolizeiliche 
Bedenken bei, so hat er das eingangsgedachte Zeugniß zu verweigern. 
A. Dad im F. 3 erwähnte Zeugniß eines zur inneren Praxis tegillairte Miet 
soll # alle Leichentransporte, deren definitives Ziel ein hierländischer Ort ist, dann 
genügen, wenn der Tod nicht an einer ansteckenden Krantheit ersolgt ist. 
Dagegen ist 
b. das beregte Zeugniß von dem betreffenden Bezirksphysikus auszuslellen, wenn 
der Transport der Leiche nach einem anderen Staatsgebiete gerichtet ist, sowie in allen 
Jällen — daher auch bei Inlandstrausporten — in welchen der Tod an einer an- 
steckenden. abehen (wie z. B. Cholera, Pocken, l- vrn erfolgt ist. 
Es bleibt jedoch den Bczirköphysikern in Fällen der unter lit. a gedachten Art, 
von welchen sie Keuntniß erhalten, die eigne Cognition in der Sache dergestalt vor- 
behalten, daß sie Bedenken, welche ihnen mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen 
Umstände gegen die von dem Aussteller des Zeugnisses für zulässig erklärte Art und Weise 
des Transports der Leiche beziehentlich gegen die Stalthaftigkeit des fraglichen Leichen- 
trausporto überhaupt beigehen, bei der zu Ausstellung des Leichenpasses berufenen Be- 
hörde geltend zu machen haben 
Derartige Bedenken sind Seiten der Dcherden gehörig zu berücksichtigen. 
In allen Fällen, in welchen der 2) n einer ansteckenden Krankheit ersolgt ist, 
ingleichen bei allen beichemtranoportet welche nach einem außerhalb des Frusienthuns 
gelegenen Orte gerichlet sind, darf der Transport nur in doppelten Särgen erfol 
von welchen der innere, den Leichnam unmittelbar umschließende ein sorgfältigst ucnlkilst, 
Metallsarg, der äußere aber aus hartem Holze gefertigt und ausgepicht sein muß. 
Eine Ausnahme von der vorstehenden Regel der doppelten Versargung des Leich- 
nams ist nur bei denjeuigen nach einem andern Slaatsgebiete gerichteten Trausporten 
der Leichen von, nicht an einer ansteckenden Krankheit gestorbenen Personen statthaft. 
rücksichtlich welcher die Regierungen der von der Transportroute betroffenen Staaten eine 
einfachere Versargung ausdrücklich mittelst glaubhaften Attests gestattet haben und dafern 
gegen diese Ausnahme auch hierlands kein besonderes Bedenken zu erheben ist. 
Bei den Inlandstransporten der Leichen solcher Personen, die nicht an einer an- 
steckenden Krankheit gestorben sind, ist in der Regel die Verwendung eines einzigen gut- 
verpichten Sarges von hartem Holze an Stelle der eingangsgedachten doppelten Ver- 
sargung stakthaft. Es hat jedoch die lebtere dann ebenfalls einzutreten, wenn nach dem 
Ermessen des Arztes beziehentlich Bezirköphysikus besondere Umstände dico aus gesund- 
heitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheinen lassen. 
7—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.