Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Für Eisenbahntransporte von Leichen sind außerdem die Bestimmungen in F. 34 
des Betriebsreglements vom l Mais74maßgebend(VekglCentralblaltfakdas 
Deutsche Reich von 1874 S. 187). 
F. 6 
Erscheinen unter besonderen Umsiänden B. während der wärmeren Jahreszeit, 
oder bei wassersüchtigen oder sehr fetten Leichen, beziehentlich außer der anzuordnenden 
doppelten Versargung der Leiche, noch besondere Vorsichtsmaßregeln, wie 3. B. Ausfüllen 
der Körperhöhlen mit conservirenden Ingredienzen (Kohlenpulver, Chlorkalk, aromatischen 
Rräutern 2c.) oder Umhüllung des Körpers mit, in Sublimatauflösung getränkten Vin- 
den, oder Injektion von Sublimatanflösung in die Gefäße der Leiche und dergleichen, 
aus Rücksichten auf die öffentliche Gesundheilopflege erforderlich, so sind dieselben von 
dem Arzte, welcher das im F. 3 gedachte Zeungniß auszustellen hat, anzuordnen und in 
dem letzteren zur Bedingung der Transportgeslattung zu machen. 
Zuwiderhandlungen beten das im Vorstehenden Angeorduele sind mit Geldbußen 
bis zu 100 Thaler zu ahnd 
Darüber, daß den beregien Vorschriften allenthalben genau nachgegangen werde, 
haben die betreffenden Ortspolizeibehörden im Vereine mil den Bezirkophysikern Aufsicht 
zu führen. 
8. 8. 
Ist die Person, deren Leiche transportirt werden soll, an einer austeckenden Krank.- 
heit gestorben und der Transport in oder durch ein anderes Staatsgebiet gerichtet, so“ 
hat die Ausstellung des LeichenpasseS durch die Landesregierung zu erfolgen, an welche 
ummittelbar die bezüglichen Gesuche unter Beischluß der erforderlichen Unterlagen (elr. 
55. 3, 6) zu richten sind. In allen anderen Fällen erfolgt die Ausstellung der 
Leichenpässe für die Bezirke der Justizämter Greiz I., Greiz Il. und Zeuleuroda durch 
das Landrathöamt hier, für den Amtsbezirk Burgk durch das Justizamt daselbst. Es ist 
sich dabei des unter O angedruckten Formulars zu bedienen. 
W 
Für die Ausstellung des Passes ist eine Gebũhr von einem Thaler, einschließlich des 
Schreibelohns, in Ansatz zu bringen. 
.10. 
Auf die Abführuug von Leichen aus solchen Ortschaften, welche Kraft beslehender 
Parochialverhältnisse an Friedhöfe anderer Orte gewiesen sind, nach diesen Friedhöfen 
kindet selbstverständlich gegenwärtige Verordnung keine Anwendung. 
Die Verordnung vom 14. Janvar 1859, die Ausstellung von Leichenpässen betreffend 
wird aufgehoben. 
Greiz, den 22 September 1874. 
Fürstlich Reuß- Väguische Landeszregienung. 
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