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30. Gesetz vom 19. December 1874,
die Diäten der bei Geschwornengerichten fungirenden Beamten betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden alterer
Linie sonweräner Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
annichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen mit S des Landtages was folgt:
Staatsbeamte, welche bei Geschwornengerichten außerhalb ihres Wohnorts zu
fungiren haben, beziehen an Diäten und Vergütung für Nachtquartier, einschlüssig des
Trinkgeldes die nachstehenden Bekräge:
1. der Präsident des Gerichishofes:
Diãten . . . 4 Thaler (12 Mk. RM.)
für Nachiguartier . . lThalct(3Mk.:)k’-Uk.)
2. Die Veisitzer des Grerichtohofts-
1 . . . . . . . 3 Thaler (9 Mk. RM.)
für Machtguartier . . . 14halck(3Mk-NM.)
3. Der Gerechtsschreiber (Hrettkelfühery und der Kasseverwalter:
D . . . . . . . . 2 Thaler (6 Mk. RM.)
für Nachtquartier . . . . . 20Sgr.(2Mk.RM-)
4. Der Diener (Bote):
iäten . . . . . . . 1 Thaler (3 Mk. RM.)
für Pochtguarfer . 10 Sgr. (1 Mk. RM.)
Der Oberstaatsauwal und andere, an dessen Stelle bei einem Ceschwornengerche
fangirente: n) der Staatsanwaltschaft liquidiren wie die Veisitzer des Gerichtshofeo.
weit in Vorstehendem nicht elwas Anderes geordnet ist, bewendet es bei den
wascrin der Gebühren-Tare in Strassachen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publication in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzegen und Unser Fürstliches
Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 19. December 1874.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.