Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

II. Es beirägt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packels 50 Kilogramm. 
Wrrefie. I. Die Adresse muhß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, 
daß isder Ungeuihet vorgebeugt wird. 
Dies gilt auch bei solchen urit postlagernd bezeichnelen Gegenständen, sür welche 
die vu Geragt zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk pofl- 
lagernd darf, statt des Namens des Adressaten, eine Ungade in Buchstaben oder Ziffern 
angewendet sein. 
Aubenseite. I. Auf der Außenseite einer w darf außer den auf die Beförderung 
basigüchen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen 
der besonderen Bestimmungen für Posl- Pace adtesen ostarten, Drucksachen, Waaren- 
proben und Postanweisungen liehe 55. 4, 13, 14, 15 Ur 
I. Die Freimarken sind in die ober- rechte Ecke der arte zu kleben. 
ssblteg. I. Jeder Packetsendung muß eine in- (Post-Packetadresse) in der von der 
postuerwaldung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
Formulare zu Post-Packeladressen können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
ür Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag 
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pl. für je 10 
Stück abgelassen. 
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit, den von der Post gelieferten Formu- 
laren genau übereinstimmen. 
V. fic an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kaun vom Absender zu 
Schiftichen oder gedruckten rc. Miltheilungen benutzt werden. 
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Patchen bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnilt kann jedoch durch 
den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
. 6. 
rehren I. Mehr als fünf Packele dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch 
ner 3 ist es nicht mmlässi, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittest einer 
Ichletadrese zu versenden. 
Gehören mehrere Packetr mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß 
auf naes der Werth eines jeden Packets bsondere angegeben sein. 
an#lt de I. Die Ausschrift eines Packets muß die i- Angaben der Begleitadresse ent- 
halten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann.
	        
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