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II. Die Aufschrist eines Packeto muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um-
hüllung angebracht werden. Ist dies nicht auoführbar, so ist die Aufschrift auf einem
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befesligten Papier 2c. an-
zubringen, oder es sind haltbar befestigte Jahnen ven Pappe, Pergamentpapier, Holz
oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen.
S. 7.
Werthangabe. I. Wenn der Werkh einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei
Mriefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als
auf vi zugehörigen Packele ersichtlich gemacht werden.
. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu er-
seigen Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
III. Bei der Versendung von kursbabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Pa-
pieren, Wechsein und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraus-
sichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Doru-
ments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Document verloren ginge. Ist aus der
Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden ANgen nicht ensspricht, so kann
die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist lebteres aber auch nicht ge-
schehen, so darf dennoch aus einer irrihümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf
Erslaktung des entspiechenden Theiles der Berscherungoorthr nicht hergeleitet werden.
V. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht alo Werthangabe. Vorschußsendungen
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des
Jorsänse auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben is.
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
§. 8.
Verpaduns. I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des
Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein-
gerichtel sein.
II. Bei Gegenstäuden von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und
nicht Feit oder Feuchtigkeit abseen, ferner bei Acten= oder Schriftentsendungen, genügt
bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramn, wenn die Dauer der Beförderung
verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere feslere Verpackung erfordern, mindestens
in mehrfachen Umschlägen von slarkem Packpapier verpackt sein
endungen von bedentenderem Werthe, brcbeonderte solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. V. Spitzen, Seidenwaaren ꝛc., mũ sen
nach Maßgabe ihres Wertho, Umfangs und Gewichts in genügend schere- Weise in
Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen
Kisten 2c. verpackt sein.
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