Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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II. Die Aufschrist eines Packeto muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um- 
hüllung angebracht werden. Ist dies nicht auoführbar, so ist die Aufschrift auf einem 
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befesligten Papier 2c. an- 
zubringen, oder es sind haltbar befestigte Jahnen ven Pappe, Pergamentpapier, Holz 
oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. 
S. 7. 
Werthangabe. I. Wenn der Werkh einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei 
Mriefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als 
auf vi zugehörigen Packele ersichtlich gemacht werden. 
. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu er- 
seigen Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
III. Bei der Versendung von kursbabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Pa- 
pieren, Wechsein und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraus- 
sichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Doru- 
ments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der 
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Document verloren ginge. Ist aus der 
Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden ANgen nicht ensspricht, so kann 
die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist lebteres aber auch nicht ge- 
schehen, so darf dennoch aus einer irrihümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf 
Erslaktung des entspiechenden Theiles der Berscherungoorthr nicht hergeleitet werden. 
V. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht alo Werthangabe. Vorschußsendungen 
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des 
Jorsänse auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben is. 
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
§. 8. 
Verpaduns. I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des 
Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 
gerichtel sein. 
II. Bei Gegenstäuden von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Feit oder Feuchtigkeit abseen, ferner bei Acten= oder Schriftentsendungen, genügt 
bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramn, wenn die Dauer der Beförderung 
verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen 
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere feslere Verpackung erfordern, mindestens 
in mehrfachen Umschlägen von slarkem Packpapier verpackt sein 
endungen von bedentenderem Werthe, brcbeonderte solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. V. Spitzen, Seidenwaaren ꝛc., mũ sen 
nach Maßgabe ihres Wertho, Umfangs und Gewichts in genügend schere- Weise in 
Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen 
Kisten 2c. verpackt sein. 
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