Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Pherinng sern gebalten wird. 
Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssig- 
keiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kü- 
beln oder Körben zu verwahren 
VI. Wenn in Fosge fehlerhafler Verpackung einer Sendung während der Be- 
förderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adres- 
saten eingezogen, demselben aber erstatlet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich 
übernimmt. 
8. 9 
I. Der Verschluß der Postsendungen nuß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne 
Verschuß. Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist. 
Bei Br riesen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Sloff nicht benutzt werden. 
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse slets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Pekschafls stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegels 
oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil- 
barkeit des Inhalté selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, 
deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebe- 
stoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlich festeren Stoffe herge- 
stellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Amwendung kommen, 
sofern diese mit Rüsicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, 
daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
9# Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, so- 
wie bei gut bereisten und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf 
es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Wassen und In- 
strumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- 
oder Bleiverschluß angenommen werden. 
§. 10. 
Briese mit Werthangabe (Gold, Silber, „Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) 
Em— mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe V 
chaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine 
Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder 
des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
Ingeschlagen und innerhalb des Brieses so bfsunt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage wwäbrend der Beförderung nicht stattfinden kann. 
III. Schwerere Geldsendungen, sind in Packete, Beutel, Kisten oder IFässer fest zu 
verpacken. 
#flerder 1
	        
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