Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Von der Post. 
9n ekte, 
I . 
ANY-M sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Vostanstalten 
belördern 
stände. 
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IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürsen, sofern der Werih bei 
Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark übersteigt, in 
Packeten von starkem, mehrsach umgeschlagenem und gul verschnürtem Papier eingeliefert 
werden. 
V. Bei schwerem Gewichte und bei größeren Summen muß die außere Verpackung 
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder veder bestehen, gut umschnürt und vernäht, 
sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können 
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn "564 Geld darin gehörig ein- 
gerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus 
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Nahtl darf nicht auswendig und 
der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerden über beiden 
Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf 
umgiebt muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen 
sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen sest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegen- 
stände nicht zerschenern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift 
und mit Handhab versehen sein. 
VII. e Geldfässer mussen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Voden dergestal verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
.Bei Packeten mit baarem Gelde in gröheren Belrägen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
r Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
E deren es mit Gesahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, 
cen. Druck oder soust leicht entzündliche Sachen, sowie ãbende Flüssigkeiten. 
II. Die Poslaustalten sind besugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver- 
langen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den be- 
*i- Geseben — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
e Postanstalten lönnen die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
cblehi, 1 nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungs- 
miltel die Zuführung derselben an den Bestinnungsort nicht möglich ist. 
Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt 
zurückgewiesen werden.
	        
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