Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

8. 19. 
1. Poslvorschuüsfe sind im Betrage bis zu einhundert fünfzig Mark einschließlich zu- 
assig. 
II. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf 
Sendungen hasten, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen 
werden. 
IUI. Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit 
den Worten: 
orschuß, gngdvnaa ... . 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vor- 
schuhbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in 
Jahlen und in Dusteten ausgedrückt sein 
IV. Einlieferer erhält bei der Ausgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag 
des Voricusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten einge- 
löst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses gleich bei Einlieferung 
der Sendung ausnahmeweise erfolgt ist. 
V. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages aus- 
gehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nict eingelöst 
ist. Dieses gilt auch von Vorschußfendungen mit dem Vermerke „postlagern 
VI. De- Zurückgabe der nicht eingelosten Vorschußsendungen erfolgt an den be. 
rechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Bescheinigung bz. 
gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es 5½ Sendung mit Werth- 
m 4P kommen noch die Vorschriften des §. 40 in Anwendun 
rst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwhs der Aufgabe-Post- 
un * Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten 
Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werdgh. 
und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. 1 
ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist befugt,. aber nicht —— 
die — reejenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. 
VIII. Wird eine Vorschußfendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den 
Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender 
den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX. Für chblen ehen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten. 
1) Das Porto beträ 
a) * nnn (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unter- 
schied des Gewichts 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 a 
auf alle weiteren Entfernungen · 
Fir unfraukirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pl. # 
en. ei portopflichtigen Dienstsachen fündet dieser Zuschlag nicht bort 
b) for Vonschehwweroh das Porto für das Pack
	        
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