Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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enlweder sofort an den Postboten eder. wenn der Auftraggeber nichl die sofortige Rück. 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Poslauftrags bei 
der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, 
so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig 
verweigert hat. Verlangt der #Austrnggeher die sofortige Rücksendung nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rück- 
seite zu bezeichnen. Weilhahinngen werden nicht angenommen. 
XI. Postauftragsbriefe müssen kankitt werden. Die Gebühr für einen Postauf- 
tragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungs- 
gebühr, wird dem Auftraggeler von der einziehenden Poslanstalt mittest Postanweisung 
übermittelt. Mird der Belrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe 
entrichtcten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Bostauftrage gleich 
das ausgefüllte Poslanweisungs-Zormular — bei Beträgen über 300 Mark zwei Formu- 
lare — behufs Uebermitlelung des ringczogenen Betrages an seine Adresse beizusügen. 
Dabei darf in den beizusügenden Postanweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der 
Forderung anhagebe werden, wescher nach Abzug der Postonwessungegebäh übrig bleibt. 
XIII. Wird der Adressat nicht ermittell, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor- 
zeigung des neda nicht Zahlung, so wird der Poslauftrag mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und des- 
sen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an eine 
andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen 
Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sosort an N. in N." auf der Rückseite des 
Postauftrags auszudrücken. 
XV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprolestes besugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Pro- 
test“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der 
Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichts- 
vollzieher rc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der 
Austraggeber unmitltelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
4|. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars 
das Datum debsenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages er- 
folgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der 
Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
XVII. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von 
Pestaufträgen nicht statt. 
XVIII. Formulare zu Postaufirägen können bei den Postanstalten zum Preise von 
5 M. für je 10 Stück bezogen werden 
1. Sendungen, welche sogleich nach bier Ankunft den Adressaten besonders zuge
	        
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