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Il. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffen-
heit beanstandel worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten,
welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Verschließung leror.
gegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu erseen, welcher durch die B
förderung von Gegenständen entsteht, die von der Pestefördenng ausgeschlossen oder *
Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind 9 11 u. 12).
I. Die Einlieferung der mit der Pest z befördernden Sendungen muh, soweit
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der
Annahmestelle geschehen.
l Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegen-
stände nicht ein Anderes bedingen, sind gewoͤhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder
unfranlirt, ferner estarten Drucksachen ann Waarenproben vermittelst der Briefkasten
zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Yost-
begleitern, Postillonen 7 Postfußboten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst be-
finden, zu übergeben.
III. Den Landkriesträgern dürsen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei
der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Gegenstände übergeben werden;
hewöhnliche oder einzuschreibende: Briese, Postkarten, Briefe mit Behändigungs-
schein, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Sendungen mit Werthangabe, 1 im Einzelnen bis zum Werth= bz. Postvorschuß-
Poslvorschußsendungen betrage von 150 Mar
Eine Verpftichtung zur Annahme von Packelsendungen liegt den X— nicht ob.
. Insofern in einzelnen Vczirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abl. III angegeben, gestattet ist, bewendet
es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmun
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Vestellungsgange ein Annahmebuch
mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe,
Einschreibsendungen, Ftaneisnen, gewöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen
einzutragen hat. Zum Cintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieserer befugt. Die
Ertheilung des Einlieferungoscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Sen-
dungen mit Werthaungabe, Einschreibsendungen und Poslanweisungen erfolgt erst durch
die Poslanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Ginlieferungsschein dem Auflieferer,
wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze
gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach S. 19 Abs. IV An-
wendung findenden Bescheinigung.
VI. Jur die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
portopflichtigen eischrsennn, sowie für Packetc, Postanweisungen und Briese mit
Werthangabe (Abs. IIl und IV) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung
durch die Postanstalt r Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Poslau-