Freulirungs-
vermerk.
Einlle.
lerungsschein.
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wagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zu-
ängli
2) Für alle anderen Gegenstände
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
VII. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örklicher Ver-
hälltnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober. Posidireetionen eine angemessene
Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
VIII. In jedem Falle werden beie Nesteferterungen auf Eisenbahnen die Schluß-
zeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Yostan=
stalt nach dem Vahnhofe zu befördern und auf dem abetorec selbst überzuladen.
IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt
der Schußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöbnlichen Dienststunden abgehenden
Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Brief-
kasten fern vom osthause gelegt werden, ist aus Mitbeförderung mit der zunächst ab-
gehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit
der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen.
§. 26.
I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, wegge-
schabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaf-
sene Briese, oder Briefe mit dem Prankirungsvermerke, für welche das Porto durch Post-
werthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgesunden werden, so wird die
Ungülkigkeit de (Fankirungtverweerk amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als un-
frankirt behandel
II. Wenn Prie. welche dem Krankirungezwangze unterliegen, von den Absendern
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der
Frankirung zurückgegeben.
5. 27.
.Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Ein-
lieferungsschein auszustellen hal, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich
daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu
haben. Vermag — gegebenen Falleo — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen,
so wird die Einlieferung als nicht geschehen crachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern
oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird,
daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung
Geuäh, leistet.
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