Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Beflelung. 
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II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Gelde oder mit. geldwerthen Papieren die Herausnahme des In- 
halts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest- 
gestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlußes und bg. zur Feststellung des In- 
halts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerusen. Ist ein zweiter Beamter nicht 
im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugczogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sen- 
dung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete 
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte 
der Adressat davon in Kennluiß zu seben und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet 
derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und 
Aushändigung nach Masgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Er- 
innerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren 
Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund fest- 
gestellt wird. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung binaus-- 
ehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine 
nn aufgenommen werden, in welcher die Veraulassung der Maßregel, der Her- 
gang bei derselben und der Erfolg anzugeben find. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (F§. 14 und 15) zum 
Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzu- 
sehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
8. 32. 
. Die Verbiudlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den 
Adressaten sna Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Vosteun 
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und WMrrrpahroben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5) -auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieserungoscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe 
und über Einschreib-Packete 
II. Soweit die Posterwallung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete und ferner die Geld- 
belräge auf Grund des Ablieserungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), 
gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Vegleitadresse von der Post ab- 
geholt werden.
	        
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