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sein. Die Vollmacht muß bei der Poslanstalt, welche die Besiellung ausführen läßt,
niedergelegl werden.
Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur pahern Be-
zeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannk, z. B. an A. bei B.,
so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Puan
des Adrefsaten zur Empfangnahme von pwähnichen Briefen, Postkarten, Drucksachen
und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der
Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch
in dem Falle ersolgen, daß der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
II. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen beslellter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briesträger oder
Bolen der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der
Vegleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.) bz. der Packeie selbst
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen An-
gehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben.
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt
dieselbe an den Hauswirth oder au den Wohnungögeber oder an den Thürhüter des
Hauses.
IV. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung
einen Briefkasten aubringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Pofstkarten,
Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten
gele0t, als dessen Beschaffenheit solches gestatte
V. Die Behändigung an dritte Flconen ist unzulässig, wenn es sich um die Be-
tellun
n # r #uschreibsendungen E.
2) Postanweisungen (5.
3) Telegraphischen w. n (5. 18),
4) Poslaufträgen (S. 2
5). blirserungaschen 8. 3 ),
6) Post. Packetadressen zu eingeschriebenen PacketennndznPaeketennnlWerth
angabe (8. 32 Abs. 1.)
handelt, vielmehr müssen de- Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen Bevoll-
mächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Poslanfträgen mehrere Personen bezeichnet,
so ansolg die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevoll-
mächtigte
#s die Adresse:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B.“
„An A. im Hause des B.“"
„An A. wohnhaft bei B.“
„An A. logirt bei B.“
so muß die Bestellung jedesmal an den zuerfl ge-
nannnten Adressaten (A.) erfolgen.