Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adres- 
salen behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt 
zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in 
dessen Abwesenheit derjeuigen Person, an welche nach den Bestimmungen 
unter 2 die Vehändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunter- 
schrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu 
a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies 
von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer An- 
gabe des Grundes zu vermerken. 
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der 
Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Vehändigungs- 
gebühr #rc. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushän- 
digung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in solchem 
halle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem 
anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den 
unter Nr. 2 zu a bis d bezeichueten Personen angetroffen wird: so sind die 
von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder 
Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privatpersonen ausgehenden 
Schreiben aber als unbestellbar zu crachten und zurückzusenden. Vevor der 
bestellende Vote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon 
überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Bekfestigung erfolgen bn 
dem Abressaten wirklich (als Miether, Nubnießer oder Eigenthũmer ec.) gehört. 
II. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungs- 
schein bewendet es bei den hierüber beslehenden besonderen Bestimmungen. 
III. Die Porto= bz. sonstigen Belräge für ein Schreiben mit Behändigungsschein 
mälfea sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressalen entrichtet werden. 
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung ded Schreibens 
n nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, 
die anderen Veträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungs- 
scheins von dem Absender eingezogen. Jalls die Behändigung nicht ausgeführt werden 
kann, kommt nur das Porto für die Besörderung des Schreibend nach dem Beslimmungs- 
orte und bz. die Einschreibgebühr zum Ausatz. 
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r1 Lung I. Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
ten — abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muh solches in einer schrifllichen Erklärung 
ne-arte, aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau be- 
zeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die Hcnistiche Erklärung muß auf 
gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 34 Abs. I. Die Aus- 
bändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschästeverkehr mit dem Publicum 
festgesebten Dienststunden (§. 25).
	        
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