Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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gebiels, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Brief- 
porto in Ansatz Hebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt ab- 
beschickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung 
mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. 
Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Ant- 
work nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packel 
auch an den zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches 
Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die 
anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte 
alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß 
die Rücksendung eintreten. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Wertkhangabe und Briefe mit Vost- 
vorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rück- 
sendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung 
nicht erhoben. Für andere Gegenstände findel ein neuer Ansaßz nicht statt. — Einschreib-, 
Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß.Gebühren verben bei der Abchsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
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I. Die nach Maßgabe des §F. 39 rn—e und deshalb nach dem Abgangs- 
orte wurücsehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
ermittelten Vn wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
an den Adressaten gegebenen Vorschristen verfahren. Der über eine Sendung dem Ab- 
sender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurück- 
gegeben werden. 
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wind 
die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittelst Stem- 
pels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. 
Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit beson- 
ders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrist und von dem Orte, 
müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst 
mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder 
verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder läßt 
er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungescheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: so können die 
Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post-Unterstütungskasse verkauft, Briefe und 
die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
st der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeignelen werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnel, vernichtet; dagegen 
wird
	        
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