kausschreiben
wegen Vost-
kendungen.
Verkauf von
elchen.
arelmarken.
b5) Geslempe! ·
ie Brielum-
schlaͤge.
cBeslempelt
eslehene
Geslempelte
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I) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder
bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vor-
hefunden haben, ehne datn dieser angegeben worden ist, sowie bei Postan-
weisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die zwstelan Gegenstände
in Empfang zu nehmen. Die zu crlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue
Bezeichnung des Gegenstandes unter Angale des Abgangs- und ##ununnhsruall der
Person des Adressaten und des Tages der Einliescrung enkhalten muß, wird durch Aus-
haug bei der Postanstalt des Abgangsorls und durch einmalige Einrückung in ein dazu
geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche
dem Verderben ausgesetzt sind, können sosort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Ersfelg, so werden die Sachen ver-
kaust.
VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post ge-
eben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der frem-
den Hostnlenn überlassen.
S. 4
1I. Die Gebühr für den 4½ eines #3# bezüglich eines zur Post ge-
lieserten Gegenstandes beträgt 2
Für Lausschreiben wegen Ianlite Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waaren-
proben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Bällen erhoben werden,
in welchen die richlig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressalen festgestellt
wird.
III. Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß
des vaufschreibens zu entrichten; die Rückerstatlung erfolgt, wenn sich ergiebl, daß die
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
IV. Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr
nicht erhoben.
8. 42.
I. Die Freimarken werden zu dem Neumwerthe des Stempels an das Publicum
abgelassen.
II. Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem Neun-
werthe 1 * für das Stück.
l e gestempelten Postlarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das
Publicum arnngsse
Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu à 9f#.
e zum Verkause gestellt. Der Abs. findet nur in Mengen von 100 Siück slall, und zwar
mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück.