Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

kausschreiben 
wegen Vost- 
kendungen. 
Verkauf von 
elchen. 
arelmarken. 
b5) Geslempe! · 
ie Brielum- 
schlaͤge. 
cBeslempelt 
eslehene 
Geslempelte 
89 
I) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder 
bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vor- 
hefunden haben, ehne datn dieser angegeben worden ist, sowie bei Postan- 
weisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die zwstelan Gegenstände 
in Empfang zu nehmen. Die zu crlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue 
Bezeichnung des Gegenstandes unter Angale des Abgangs- und ##ununnhsruall der 
Person des Adressaten und des Tages der Einliescrung enkhalten muß, wird durch Aus- 
haug bei der Postanstalt des Abgangsorls und durch einmalige Einrückung in ein dazu 
geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können sosort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Ersfelg, so werden die Sachen ver- 
kaust. 
VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post ge- 
eben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der frem- 
den Hostnlenn überlassen. 
S. 4 
1I. Die Gebühr für den 4½ eines #3# bezüglich eines zur Post ge- 
lieserten Gegenstandes beträgt 2 
Für Lausschreiben wegen Ianlite Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waaren- 
proben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Bällen erhoben werden, 
in welchen die richlig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressalen festgestellt 
wird. 
III. Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß 
des vaufschreibens zu entrichten; die Rückerstatlung erfolgt, wenn sich ergiebl, daß die 
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV. Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
8. 42. 
I. Die Freimarken werden zu dem Neumwerthe des Stempels an das Publicum 
abgelassen. 
II. Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem Neun- 
werthe 1 * für das Stück. 
l e gestempelten Postlarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das 
Publicum arnngsse 
Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu à 9f#. 
e zum Verkause gestellt. Der Abs. findet nur in Mengen von 100 Siück slall, und zwar 
mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.