Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
2.
(Ausgegeben den 25. Februar 1875.)
a. Regierungs-Verordnung vom 19. Februar 1875,
die Abänderung einer Bestimmung der Baupolizeiordnung für die
Städte betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird andurch das Folgende verordnet:
1.
Der Absat 4 des §. 39 der Baupolizeiordnung für die Städte (Beilage 1 zur Re-
gierungs-Verordnung vom 10. November 1871, die Ausführung des Gesetzes über das
wegen der polizeilichen Beaussichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend,
Gesetzsammlung S. 163) wird aufgehoben.
2.
An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen:
„Die en müssen bei allen Gebänden ohne Ansnahme eine ihrem Zwecke
entsprechende Breite erhalten.
Haupttreppen sind, bis in das Dachgeschoß, bei kleineren nicht über 2 Stock
(einschließlich des Erdgeschosses) hohen Gebäuden nicht unter 18/15 Meter, bei größeren
und höheren dergleichen nicht unter 100 Meter herzustellen. Der Baupolizeibehörde ist
jedoch gestattet, für die von dem obersten Geschosse nach kleinen mit Wohnräumen nicht
versehenen Bodenräumen führenden Treppen ausnahmsweise eine geringere Breite, jedoch
nicht unter 85 Centimcter nachzulassen. "
Für andere Treppen (Nebentreppen) wird eine Breite von mindestens 85 Centi=
meter erfordert.“
Greiz, den 19. Februar 1875. "
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Wenz.