Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Art. 2. 
Se. Durchlaucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig - Lüneburg - Oels treten 
dieser Erklärung in ihrem ganzen Umfange bei. 
Art. 3. 
Se. Majestät der König von Grossbritannien und Hannover, und Se. Durch- 
laucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Oels, erklären ferner, 
dass die durch diese absolute Unfähigkeit des bisherigen rechtmässigen Regenten 
als erledigt zu betrachtende Regierung des Herzogthums Braunschweig nunmehr, 
unter Aufrechthaltung der über die Primogenitur in dem Fürstlichen Hause Braun- 
schweig- Wolfenbüttel bestehenden Verträge und des Pacti Henrico - Wilhelmiani, 
so wie der auf solches sich gründenden Successionsrechte, definitiv auf Se. Durch- 
laucht den Herzog Wilhelm von Braunschweig- Lüneburg -Oels, in Höchstihrer Eigen- 
schaft als nächster Agnat, mit allen verfassungsmässigen Rechten und Pflichten 
eines regierenden Herzogs von Braunschweig übergegangen sei. 
Art. 4. 
Se. Durchlaucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig - Lüneburg- Oels über- 
nelunen denmach die Höchstihnen anheim gefallene Regierung der Herzoglich 
braunschweigschen Lande, unter der im $. 79 der erneuerten Landschaftsordnung 
für das Herzogthum Braunschweig d. d. Carlton-House den 25. April 1820 ent- 
haltenen Bestimmung; auch werden Höchstdieselben, nach Erfüllung dieser landes- 
grundgesetzlichen Verpflichtung, die Huldigung der Unterthanen in gewöhnlicher 
Form empfangen, ingleichen von sämmtlichen Civil- und Militair- Behörden und 
Beamten, uuter Aufhebung aller früheren Verpflichtung derselben gegen den 
Regierungsvorfahren, den Diensteid entgegennehmen. 
Art. 5. 
Durch eine gemeinschaftlich niederzusetzende Commission soll für Se. Durch- 
laucht den Herzog Carl von Braunschweig-Lüneburg eine, den Landeseinkünften 
angemessene, möglichst standesmässige Sustentation, jedoch unter Berücksichtigung 
des in Höchstdesselben Händen bereits befindlichen Staatsvermögens, ausgemittelt 
werden; so wie auch auf eine verhältnissmässige Erhöhung des fraglichen Beitrages, 
für den Fall einer etwaigen aus legitimer und standesmässiger Ehe entsprungenen 
Descendenz Höchstdesselben, demnächt Rücksicht genommen werden wird“. 
Durch eine ausführliche „Darstellung der Regierungshandlungen Sr. Durch- 
laucht des Herzogs Carl von Braunschweig‘ suchte man die Behauptung „der 
absoluten Regierungsunfühigkeit‘ zu begründen. 
Durch Patent vom 20. April 1831 trat Ilerzog Wilhelm die Regierung der 
braunschweigischen Lande definitivan. Nach sehr umfassenden und manchfach ab- 
weichenden Ausführungen, wobei Hannover die agnatische Disposition ausführlich 
zu rechtfertigen suchte und Preussen ihm beitrat, Oesterreich dagegen seine 
Missbilligung aussprach, erfolgte am 11. Mai 1831 folgender Beschluss der Bundes- 
versammlung:
	        
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