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Jünfter Abschnitt.
Beurkundung m Sterbefälle.
S. 5
Jeder Sterbefall ist spätestens am Sieenen Wochentage dem Standesbeamten
des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, Sanbwwgan.
Zu der Anzeige verpflichtel ist das F.#l# und wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behaufung
der Sterbefall sich ereignet hat.
g. 58.
Die §5. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle
zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stalt, so erfolgt die Eintragung
auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behäörde.
59.
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An-
zeigenden
. Ort, und Stunde des erfolgten Tod
Vor- und Familiennamen, Religion, c Stand oder Gewerbe, Wohnort
und Geburtsort des Verstorbenen;
. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk. daß der Ver—
storbene ledig gewesen sei;
· Vers und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern
Verstorbe
##enen *# Verhlluife unbekannt si * dst dies bei der Eiutragung zu vermerken.
— —80
—*
Ohne Genehmigung der Onepalhta darf keine Beerdigung vor der Ein-
tragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser
Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmi-
chung der Aussichtebehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen.
Sechster Abschnitt.
Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen.
461.
Geburten und Sterbefälle, welche "E auf Seeschiffen während der Reise ereignen,
sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätesteus am nächstsolgenden Tage nach der
Geburt oder dem Todesfall von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren