Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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werden, daß zwei Drittheile der auf dem Grund und Boden des geschlossenen Grundbe- 
siethums. ausschließlich der Gebäude, am 1. Jannar 1871 haftenden und außerdem noch 
zwei Drütheile der bei der Consolidation hinzuzuschlagenden Steuereinheiten bei dem 
Stammguie vublei ben 
Dasselbe eitt, wenn der Besier oder Erwerber eines Trennstücks oder walzenden 
Stücks se 2 einem ihm gehörigen geschlossenen Grundbesitzthume mit der ausdrücklichen 
Erklärung hinzuschlägt, daß der durch die Hinzuschlagung zu bildende Gesammtkompler 
wie ein am 1. Januar 1871 bestandener geschlossener Complex betrachtet werden solle. 
8. 8. 
Auf excommunalisirte Rittergutskomplexe (ritterschaftliche Gemeindebezirke) finden 
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Abtrennung von solchen ist in 
allen Fällen von der Genehmigung Unserer Regierung abhängig. 
*’nm 
An den bestehenden Vorschriften über zwangsweise Abtretung von Grundeigenthum 
sowie an den Vorschristen Art. 155 der Gemeindeordnung Betreffs der bei Veräußerung 
oder Theilung von Gemeindegrundbesictz erforderlichen Genehmigung der Oberaussichtsbe- 
hörde wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
§. 10. 
Unsere Regierung ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dasselbe in Kraft tritt, wird im Verordnungswege 
bekannt gemacht. Von- ieiem Zeilpunkte an sind die entgegenstehenden früheren geselichen 
Besimmgen aufgeho 
Urkundlich sa Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Kürst- 
liches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 20. Februar 1875. 
(L. S.) Heinrich XIXII. 
Fa 
ber.
	        
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