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werden, daß zwei Drittheile der auf dem Grund und Boden des geschlossenen Grundbe-
siethums. ausschließlich der Gebäude, am 1. Jannar 1871 haftenden und außerdem noch
zwei Drütheile der bei der Consolidation hinzuzuschlagenden Steuereinheiten bei dem
Stammguie vublei ben
Dasselbe eitt, wenn der Besier oder Erwerber eines Trennstücks oder walzenden
Stücks se 2 einem ihm gehörigen geschlossenen Grundbesitzthume mit der ausdrücklichen
Erklärung hinzuschlägt, daß der durch die Hinzuschlagung zu bildende Gesammtkompler
wie ein am 1. Januar 1871 bestandener geschlossener Complex betrachtet werden solle.
8. 8.
Auf excommunalisirte Rittergutskomplexe (ritterschaftliche Gemeindebezirke) finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Abtrennung von solchen ist in
allen Fällen von der Genehmigung Unserer Regierung abhängig.
*’nm
An den bestehenden Vorschriften über zwangsweise Abtretung von Grundeigenthum
sowie an den Vorschristen Art. 155 der Gemeindeordnung Betreffs der bei Veräußerung
oder Theilung von Gemeindegrundbesictz erforderlichen Genehmigung der Oberaussichtsbe-
hörde wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
§. 10.
Unsere Regierung ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Der Zeitpunkt, mit welchem dasselbe in Kraft tritt, wird im Verordnungswege
bekannt gemacht. Von- ieiem Zeilpunkte an sind die entgegenstehenden früheren geselichen
Besimmgen aufgeho
Urkundlich sa Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Kürst-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 20. Februar 1875.
(L. S.) Heinrich XIXII.
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ber.