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Gesebsammlung
das Fürstenthum „Ram Aelterer Linie.
(Ausgegeben 7 3o. 1 1875.)
1. Pferde-Aushel s-Negl t vom 16. December 1875.
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Auf Grund und in Ausführung der §§. 25—27 und des §F. 36 des Gesehes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichogesetzblatt Seite 129), werden an
Sielle der Verordnung vom 18. Februar 1868 mit Höchster Genehmigung die nach-
stehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes
und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie
getroffen:
A. Verfahren bei den periobischen Vernusteunen des Pferdebeslandes.
ur Erhaltung einer Uebersicht * ren Pferdebestand im Lande findet in der
ores von 6 zu 6 Jahren auf jedesmalige Anerdnung der Fürstlichen Landesregierung.
eine Vormusterung sämmtlicher Pferde durch eine Vormusterungskommission statt, welche
aus einem, von dem Königlich Preußischen Generalkommando zu bestimmenden Officier
und dem Fürstl. Landrath gebildet wird.
Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehülsen zu der Vormusterungskom-
mission bedarf es nicht.
5. 2.
Die Fürstl. Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Königl. General-
tommando die Orte und Termine, an welchen die Vormusterung abgehalten wird.
3.
Der Landrath hat diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortoübliche
Weise zur Kennniß der Pferdebesiger zu bringen.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (F. 13) sind zur Theilnahme an der
Vormusterung einzuladen.
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