Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Anulage B. (eu §. 9). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird bolgenhro festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter. 
2) PMierde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, neroie Reitpferde über- 
haupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von W’“ninnB9 Maaß als das ange- 
gebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 
1 Meter 55 Centimeter herabgegangen werden. L#eu Alter nach sind Pferde zwischen 
und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegodienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter= Suten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonsligen zum Dienst der Kavallerie 
untanglich machenden Mängelu, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, Schavhasten. Hufen 
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs w.) 
behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wem der 
Verlust des Auges von äußerer Verlehung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß 
die Stute nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß 
ansere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein 
oder der audere unwesentliche Fehler, der unter andern Umständen dier Annahme eines 
Pferdes guoschseßen würde, keinen Grund zur Zurnckstellung geben kan 
ei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gelteüng haflet der 
lette Besiher nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Perde, deren 
Behlen nach den Landesgesechen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Han- 
dels oder eine Regreßppflicht des Verkäufers begründet. 
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