Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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waltergebühr durch die in die Proceßkosten verurtheilte Gegenpartei findet aber 
dann nicht statt, wenn wete ungenügender Instruktion des Bevollmächtigten 
die Anberaumung eines anderweiten Termins nölhlg geworden ist. 
Die nämlichen Grundsätze über Vertretung und Assistenz gelten auch für 
die übrigen Termine. Die Gebühren für Wsistens bei Publikationsterminen 
können jedoch nicht zur Erstattung S#he wer 
S. 2 
5. 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Deember 1852 und Abschnitt A, 2 Abs. 3 d 
Verordnung vom 22. Januar 1855 sind aufgehoben; an deren Stelle treten seigenoe 
Vorschriften: 
ie Parteien können sich auch in geringfügigen Rechtssachen in Terminen 
durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder gleichzeitig mit solchen erscheinen. 
Etwaige Reisekosten des Sachwallers 8 jedoch im letzteren Falle über- 
haupt nicht, im erstern Falle nur dann — und zwar höchstens bis zu den kür 
eine fünfstündige Entsernung zulässigen Sähen — von der Gegenparkei zur 
Erstattung zu ziehen, wenn die Partel, welche sich des Sachwalters bedlenk, 
weiter als zwei Stunden vom Gerichtsorte enennt wohnt und wenn nie 
wenigstens zwei Anwälte in letzterem wohnhaft si 
ie zur Abwarlung von ntebni lod, aufgewendeten Reisekosten 
des Sachwalters und dessen Gebühr für Assistenz in solchen ist von der Gegen- 
partei nicht zu erstatten. 
An Transportkosten passtrt in geringsügigen Rechtesachen, fulls die Post 
oder Eisenbahn benutzt werden können, nur der Betrag des Postgelds oder des 
Eisenbahnfahrbilleto II. Classe zur Erstattung. 
Die Bestimmung in §. 7 der geseblichen Verordnung vom 10. Januar 1858; wo- 
nach in geringfügigen Rechtssachen die Kosten für ein schriftliches Gesuch um Elnleitung 
des Hülfoverfahrens nicht zur Erstattung fKhcgen werden dürfen, ist aufgehoben. 
Für alle Schriftstücke im rechtlichen G.##en über die Klage, über den Beweis und 
Gegenbeweis, bei Sachen, in welchen nach der allgemeinen Gebührentaxe vom 1. Februa# 
1853 zu liquldiren ist, ist eine Gebühr von 50 Pf. für jede volle oder angefangene Seite 
zu berechnen. 
Die in der zweiten Abtheilung vorgedachter Gebührentaxe unter 12 normirten An- 
sätze für diese Arbeiten und die Vorschriften unter B, 3 der Kandesherrlichn Vrrordmung 
vom 22. Januar 1855 treten außer Geltung. Die Bestlmmung in 8. 3 Akf. 6 
Landesherrlichen Verordnung vom 1. Februar 1853 leidet selbstverständlich auch auf die 
vorgedachten Gebührensäßze ####unz. 
Die nach der zweiten Abtheilung der mehrerwähnten allgemeinen Gebührentaxe zu 
liq uidirenden Sachwaltergebühren, — mit Ausnahme jedoch der Gebühren für Negozirung
	        
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