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i s-Bekannt 25. Januar 1875,
die #chhekeger# der Signal= # n die Eisenbahnen Dautsch-
lands betr.
ie von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs beschlossene in Nr. 2 des Cen-
tralblattes bereits publicirte Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. dieses
Monats wird in Gemäßheit der Bestimmung unter Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmun-
gen derselben andurch zur effentlich Kenntniß gebracht.
Greiz, den 25. Januar 1875.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Merz.
Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Signale auf der freien Bahnstrecke.
a. Die akustischen Signalc sind für das Bahnbewachungs- Personal mittelst
elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Richtung von] Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken-
A. nach B. (Abmelde-Signal). hläge
2. Der Zug geht in der Richtung von Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
B. nach A. (Abmelde-Signal).
3. Die Vahn wird bis zum nächsten sahr Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
planmäßigen Zuge nicht mehr befahren
(RNuhe- Signal).
4. Es ist etwas Außergewöhnlicheg zu Scechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
erwarten (Alarm-Signal). T
Außer den elektro= akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden
wie folgt:
Signal 1; langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben.—.
„ 23: das vorhergehende Signal zweimal zu geben ——
» 3: langer, langer, langer, lander Ton,
4:; kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu d gcten, ——4