Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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i s-Bekannt 25. Januar 1875, 
die #chhekeger# der Signal= # n die Eisenbahnen Dautsch- 
lands betr. 
  
ie von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs beschlossene in Nr. 2 des Cen- 
tralblattes bereits publicirte Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. dieses 
Monats wird in Gemäßheit der Bestimmung unter Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmun- 
gen derselben andurch zur effentlich Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 25. Januar 1875. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Merz. 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a. Die akustischen Signalc sind für das Bahnbewachungs- Personal mittelst 
elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von] Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken- 
A. nach B. (Abmelde-Signal). hläge 
2. Der Zug geht in der Richtung von Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
B. nach A. (Abmelde-Signal). 
3. Die Vahn wird bis zum nächsten sahr Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
planmäßigen Zuge nicht mehr befahren 
(RNuhe- Signal). 
4. Es ist etwas Außergewöhnlicheg zu Scechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
erwarten (Alarm-Signal). T 
Außer den elektro= akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden 
wie folgt: 
Signal 1; langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben.—. 
„ 23: das vorhergehende Signal zweimal zu geben —— 
» 3: langer, langer, langer, lander Ton, 
4:; kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu d gcten, ——4 
 
	        
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