Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Zur Vermeidung der im F. 14 Abs. 1 des Reichs-Impfgesetzes angedrohten Strafe 
haben die Angehörigen die Bescheinigungen nach den r“—□2 I—IV. sorgfältig auf- 
zubewahren und auf amtliches Erfordern jederzeit vorzuleger 
Auch die Privalärzle haben sich der bezeichneten Hornatore zu bedienen. 
S. 11. 
Verfahren nach beendigter Impfung und RNevision. 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres, spätestens bis zum 5. Januar, giebt der 
Impfarzt v beschtstenen Listen an das Landrathsamt ab. 
vervollständigt sie mit Benutzung der von den Privatärzten eingelieferten 
e 6 12) und bringt sie zum Abschluß. 
n hat das Landrathsamit summarische Uebersichten nach dem Formular VI. 
über die Se und Wiederimpfungen, jede gesondert und gemeindeweise geordnet, 
für seinen ganzen Verwaltungebezir zusammenzustellen und bis zum Schluß des Januar 
an die Landesregierung einzureiche 
Das Landrathsamt stellt enduh die bei ihm zurückgebliebenen Original-Listen den 
abgeschlossenen vom Impfarzt ihm remitlirten Lislen gleichlaulend und sendet diese vervoll- 
ständigten Impflisten an die betreffenden Gemeindevorstände beziehentlich Schulvorsteher 
bis zum 15. Februar zurück. 
Diese benutzen die Listen bei Aufstellung der neuen bisten und bewahren sie sorg- 
fältig auf. 
8. 12. 
Privatimpfunge n. 
Die Privalärzte haben ebenfalls über die von ihnen ausgeführten Zubsungen und 
zwar für jede Gemeinde eine befondere Liste nach dem Formular V. zu führen und diese 
bisen bis zum Schlusse des Monats December, spätestens bis 5. Januar an das Land- 
rath#amt abzugeben. 
F. 13. 
Formulare. Kosten. 
Die erforderlichen herumiare r den Impflisten und Bescheinigungen werden von 
dem Landrathoamte unentgeltlich abgegeben werden. Die Kosten derselben werden aus 
der Landeskasse bestrilten. 
In Betreff der durch Ausführung des Reichs-Impfgesebes erwachsenden Kosten, 
insbesondere nach der Höhe der Vergütungen der Impfärzte, sowie der Verpflichtung zur 
Uebertragung der Kosten bleibt weitere Vestimmung vorbehalten. 
8. 14. 
Schulvorsteher. 
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher" sind im Sinne dieser Verordnung die 
Direktoren, Rektoren und beg- ersten Lehrer öffentlicher oder Privatlehranstalten, bei nicht 
gegliederten Volksschulen die einzigen Lehrer der Schulen oder Schulklassen zu verstehen.
	        
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