. 15.
Aufbebung früherer Vorschrif
Die dem Reichs-Impfgesetz bez. dieser horsen entgegenstehenden
srüheren Bestimmungen werden hiermit junb en.
Ueberganghbimmungen.
Für das laufende Jahr sind die Impflisten
#4)) von den Kirchenbuchführern den Gemeindevorständen bis zum 30. April;
2) von den Gemeindevorständen und den Schulvorstehern dem Landrathsamte
bis zur Mai,
3) Sei des Landrathsamts an den Impfarzt bis zum 15. Mai
mitzutheilen.
Greiz, am 14. April 1875.
Fürstlich Neuß- Plussche dLandesregierung.
Men.
4.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Dushen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt
F. 1
Der Tunfuug mit Schutpocken soll iae werden:
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburksjahr folgenden Kalender-
jahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blat-
tern überstanden hat;
jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privalschule, mit Aus-
nahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, 4 eichem
der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach äxztlichem
Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überseanden hat
oder mit Erfolg geimpft worden ist.
·#
—
Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach guntichem Zeugniß ohne Gefahr für sein
Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kaun, ist binnen Iabreofrst. nach
Authören des diese Gefahr begründenden Zustandes #s der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch forkbesleht, hat in zweifelhaften 388 der Srhbnee Impf-
arzt (F. 6) endgültig zu entscheiden.
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eine Jupfung nach dem urthrile des Arztes (E. 5) erfolgloo geblieben, so
muß sie ee im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im driiten
Jahre wiederholt werden.