A. Negi s-VBelanntmach vom 13. Januar 1876, Ab-
änderungen der Postordnung vom 15. December 1874 betreffend.
Nachstehende „Abänderungen der Polierdnung vom 18. December 1874“ wer-
den in Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 12. Januar 1876.
Fürstlich Neufpl, Landesregierung.
aber.
Merz.
Abänderungen
der
Postordnung vom 18. December 1874.
Auf Grund d Vorschrift im 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in
folgenden Punkten abgeändert:
mm S. 5, „Mehrere Pockete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält der erste
Sah im Absatz I. folgende Fassung
Mehr als drei Packete dürfen sucht zu einer Begleitadresse gehören.
2) Im §. 21, „durch Eilboten zu biseiene Sendungen“ betreffend, erhält der erste
Sat im Absaß VII. folgende Fassun
VII. Für die Eilbestellung von Pchienungen sind - entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Post-
gstfen. Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschuß-
bri
1) wenn die Destellung im Ortöbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für
jede Sendung j.;
2) wenn die Wnellung im Landbestellbezirke der Postanstalt ersolgt, für
jede Si und für jedes Kilomeker 15 Pf., im Ganzen jedoch nicht
unter 75 Pf. für jede Bestellung.
3) Derselbe Absatz erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
öhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Land-
bestellbezirke dürsen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-
ostanstet Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tarifmäßigen
Satze übernimmt.
4) In WiU febeen Paragraphen erhält der Absa VIII. folgende Fassung:
Die Gebühr für die Eilbe estellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Ab-
sender für die Berichtigung der enlstandenen Bestellgebühr hasten.