Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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Beerdigungescheine, für welche ebenfalls die Bestimmungen unter 2 oben gelten, sind von 
dem Aussteller sofort an die Ortspolizeibehörde abzugeben. Lettere hat den Beerdigungs- 
schein, mit dem Vormerk der ortspolizeilichen Genebmigung der Beerdigung versehen, 
nach Befinden unter Vervollständigung der die persönlichen Verhältnisse des zu Veerdi- 
genden betreffenden Nachrichten, an das Standesamt, und eine Abschrift an das Pfarramt 
abzugeben. 
4. 
Der Standesbeamte hat auf Grund dieser ihm zugehenden schriftlichen Mittheilungen 
den Eintrag des Todesfalles in's Sterberegister unter Einhaltung der einschlagenden gesetz- 
lichen Bestimmungen zu bewirken, den Beerdigungsschein aber zu den Akten zu nehmen. 
Greiz, den 3. Juni 1876. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Kunze i. V. 
Merz.
	        
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