S. 4.
MWährend der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattel ist, sind auch
die Kaufs= und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die Schaufenster geschlossen
zu halten und Verkaufsstände mit Waaren nicht zu belegen.
S. 5.
Die Abhaltung der an einigen Orten noch bestehenden, nach Beendigung des
Nachmittags-Gottesdienstes beginnenden Märkte kann von Unferer Landesregierung auf An-
trag der betheiligten Gemeinden auch ferner gestattet werden.
S. 6.
An Sonn., Feft= und Bußtagen sind von den Behörden amtliche Handlungen
nur in dringenden und unaufschieblichen Fällen und auch in diesen — soweit thunlich — nicht
während des öffentlichen Gottesdienstes vorzunehmen. Etwaige besondere Dienstvor-
schriften für gewisse Arten von Beamten werden durch diese Verordnung nicht berührt.
S. 7.
An Sonn., Fest= und Bußtagen sind ferner verboten:
a) gewöhnliche Handtierungen und die Wochenarbeiten im Bereiche der Land-
wirthschaft und des Gewerbebetriebs, sofern sie außerhalb der Wohn-= und anderen Ge-
bäude des betreffenden Landwirths, Arbeitsunternehmers oder Gewerbtreibenden statifinden,
erner
b) die Arbeiten in Fabriken überhaupt, sowie
) alle solche Arbeiten, welche sich durch Geräusch nach außen bemerkbar machen.
5S. 8.
Diesem Verbote (F. 7) unterliegen jedoch nicht
1) die Zubereilung von Arzneimitteln in Apotheken,
2) Erntearbeiten in dringenden Nothfällen bei anhaltend hindernder Witterung
oder wenn eine nahe der Ernte Gefahr drohende Aenderung o elters zu besorgen isi,
nach vorheriger Anzeige bei dem Gemeindevorstar
6 Backen von Brod und weißen I#cbcern, ben, muß dasselbe eine
Stunde B % des Hauptgottesdienstes beendigt sein;
6g Mahlen von Getreide an Sonn und Festtagen — jedoch mit Aus-
schluß der 1% Feiertage der drei hohen Feste, des Charfreitags und der Bußtage —
nach völliger Beendigung des öffentlichen Gottesdienstes, also da, wo ein solcher Nach-
mittags E dg erst nach dem Nachmittags-Gottesdiensle;
Einholen von Grünfutter bis früh 7 Uhr;
5 4n Aus- und Eintreiben des Weideviehes außer den Stunden des Gottes-
dienstes;
" 7) die 1Unterhaltung des begonnenen Brandes in Kalk., Ziegel- und Porzellanöfen;
den Brauereien unter Tirigen Bieres die während des Malzens, Gährens,
Vrauens und i* erforderlichen Vorrichtungen;