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9) solche Arbeiten in gewerblichen Etablissements, welche ohne Nachtheil oder
Gefahr it die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter nicht unterbleiben können;
10) die Vornahme unausschieblicher Reparaturen; jedoch ist vorher der stän.
digen Polizeibehörde davon Anzeige zu machen.
Zu den unaufschieblichen Reparaturen gehören in Fabriken und gewerblichen
Etablissemente insbesondere solche, zu denen die zeitweilige Sistirung des gewöhnlichen Ve-
triebs benutzt werden uh sowie das Reinigen der Dampfmaschinen;
11) Dringliche d. h. durch einen in Folge außerordentlicher — schon eingetre-
tener oder erst drohender — Ereignisse entstandenen Nolhstand gebotene Arbeiten, nach
vorheriger Einholung der Genehmigung der zusländigen Polizeibehörde.
Dieser Glehmigun bedarf es jedoch nicht für Schmiede und Wagnerarbeiten für Durch-
reisende in Nothfalle;
12) der Verkehr auf den Eisenbahnen und Straßen Behufs des Transports
der Reisenden und Frachtgüter, sowie anderer Ladungen. Die Zu= und Abfuhr von ge.
wöhnlichen Frachtgütern nach und von den Eisenbahnen an Sonn., Fest= und Buß-
tagen ist untersagt; dagegen ist die Zu- und Absuhr des sogen. Eilgutes nur vor
Die Expedition und der Transport d Gepäcko der Neisenden unterliegt keiner
Beschränkung.
13) Das öffentliche Auf= und Abladen und der Transporl von Frachtstücken in
den Straßen der Ortschaften nach völliger Beendigung des öffentlichen Hottesdiensten
(vergl. Nr. 4) ist nachgelassen, - wit Ausnahme des Charfreitags, der Bußtage und
der ersten Feiertage der drei hohen Feste;
14) die zur Herausgabe d Tageeblättern erforderlichen Arboiten in Buch-
druckereien nach beendigtem Nachmittags-Gotteodienste.
Uebrigens bleibt es Unserer Landesregierung vorbehalten, wegen etwa sonst
nahhige werdender Ausnahmen weiter das Geeignete mit Unserer Genehmigung zu ver-
ord
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In der Nähe der Kirchen Kt während des Gottesdienstes jedes störende Geräusch
zu vermeiden; auch können in den Städten die bei den nirchen vorbeifihrenden öffent-
lichen Wege während des Gottesdienstes für Wagen versperrt werden
S. 10.
Verboten ist ferner an Sonn., Fest= und Bußtagen aller lärmende Verkehr in
Vereins., Gast= und Schanklokalen jeder Art, ferner während der Gottesdienste das Gäste-
setzen, Karten-, Billard= und Kegel-Spielen.
W
Concerte, Straßenmustk, Tänze und andere geräuschvolle Vergnügungen an öffent-
lichen Orten, öffentliche Schmäuse sind an Bußtagen, dem Charfreitage und Todtenfeft-
sonntage gänzlich, an den übrigen Fest= und Sonntagen vor beendigtem Vormittags-
Gottesdienste und während des Nachmittags-Gottesdienstes untersagt. Oratorien und an-
dere geistliche Musikaufführungen sind unter den Concerten nicht mitbegriffen.