Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

15 
8. 18. 
Unter der zuständigen Polizeibehörde im Sinne der Nr. 10 und 11 des F. 8, 
sowie des F. 12 gegenwärtiger Verordnung ist zu verstehen: 
a) für Unsere Residengstadt Greiz und die Landgemeinden Unseres Fürstenthums 
das Landrathsamt zu Greiz. 
Im FSpirte v Justizamts Burgk ist dessen Vorstand ermächtigt, in eiligen höllen 
Ansigen nach §F. 8 Nr. 210 anzunehmen. beziehungsweise die Genehmigung nach §. 8 
Nr. 11 und F. 12 ; 
5b) für die Sunm szutnid der Gemeindevorstand daselbst. 
§. 19. 
Alle Ortspolizeibehörden, Gemeindevorstände und Orterichter, sowie alle sonst zur 
Polizeiaussicht berufene Beamten und Diener sind verpflichtet, die §. 18 genannten Be- 
hörden in der strengen Ueberwachung der Beobachtung dieser Anordnungen zu unter- 
stützen und Zuwiderhandlungen gegen die letzteren Behuss der gerichtlichen Bestrafung zur 
Anzeige zu bringen. 
5. 20. 
Die Landesherrliche Verordnung vom 19. September 1850, die Feier der Sonn- 
und Festtage betreffend, sowie alle etwa sonst ergangenen mit den obigen Anordnungen 
nicht f nstnmene Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Die Borschristen wegen der geschlossenen Zeiten werden durch obige Bestimmungen 
nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres Fürstlichen Instegels. 
Gegeben Greiz, den 30. August 1876. 
(L. S. Heinrich XXII. 
Faber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.