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8. 18.
Unter der zuständigen Polizeibehörde im Sinne der Nr. 10 und 11 des F. 8,
sowie des F. 12 gegenwärtiger Verordnung ist zu verstehen:
a) für Unsere Residengstadt Greiz und die Landgemeinden Unseres Fürstenthums
das Landrathsamt zu Greiz.
Im FSpirte v Justizamts Burgk ist dessen Vorstand ermächtigt, in eiligen höllen
Ansigen nach §F. 8 Nr. 210 anzunehmen. beziehungsweise die Genehmigung nach §. 8
Nr. 11 und F. 12 ;
5b) für die Sunm szutnid der Gemeindevorstand daselbst.
§. 19.
Alle Ortspolizeibehörden, Gemeindevorstände und Orterichter, sowie alle sonst zur
Polizeiaussicht berufene Beamten und Diener sind verpflichtet, die §. 18 genannten Be-
hörden in der strengen Ueberwachung der Beobachtung dieser Anordnungen zu unter-
stützen und Zuwiderhandlungen gegen die letzteren Behuss der gerichtlichen Bestrafung zur
Anzeige zu bringen.
5. 20.
Die Landesherrliche Verordnung vom 19. September 1850, die Feier der Sonn-
und Festtage betreffend, sowie alle etwa sonst ergangenen mit den obigen Anordnungen
nicht f nstnmene Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Die Borschristen wegen der geschlossenen Zeiten werden durch obige Bestimmungen
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung
Unseres Fürstlichen Instegels.
Gegeben Greiz, den 30. August 1876.
(L. S. Heinrich XXII.
Faber.