Gesetzsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
aasgegeben den 14. 5. 1876.)
13. Regi Bekanntmach vom 11. October 1876,
den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fürstenthume Reuß Aelterer
Linie und dem Königreiche Sachsen, wegen gegenseitiger Durchführung der
Schul pflicht betreffend.
t Höchster Genehmigung ist zwischen dãrsilicher Landeoregierung und dem
goriglie — Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Dresden wegen
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden,
wie solche mit dem Königreiche Preußen zfolge Regierungs-Bekanntmachung vom 20.
Juni dieses Jahres (Gesehsammlung S. 9) ber
Solches wird andurch mit dem nres . öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß
die in der getroffenen Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung der Schul-
pflicht im diesseitigen Staatsgebiete von dem betreffenden Lokalschulinspektor, im König-
reiche Sachsen von dem vehrer in Gemeinschaft mit dem vokalschulinspektor, beziehentlich
mit dem Schuldirektor als Lokalschulinspektor ausgustellen sind.
Greiz, den 11. Oktober 1876.
Fürstlich Reuß.Pl. Landesregierung.
Raber.
Merz.
14. Negierungs-Verordnung vom 27. Oktober 1876,
eine Abänderung des Pferde- Auche Neglements vom 16. December 1875
Mit Höchster Genehmigung wird in k- des §. 25 Absatz 4 des Pferde-
— Reglements vom 16. December 1875 das Folgende verordnet.
Für die landräthlichen Bureaugehülsen, welche außerhalb der Stadt Greiz bei der
Musterung und Aushebung der Molilmachungopferde mitwirken, dürfen Diäten mit
5 Mark für den Tag und Reisekosten mit 30 Pf. für das Kilomeler bei Reisen auf dem
5