19
3.
Kann jedoch der Angeschuldigte in den Fällen unter 1 und 2 nachweisen, daß er
die Stempelsteuer nicht babe hinterziehen können oder wollen, so tritt nur eine Ordnungs-
strafe von 3 bis zu 30 Mark ein.
4.
Der Ankauf oder sonstige Erwerb oder Vertrieb ungestempelter Karten in andern
als den obgedachten Fällen wird mit 30 bis zu 75 Mark, das Spielen mit solchen dem
Spieler nicht gehörigen Karten mit 3 bis zu 30 Mark bestraft.
5.
In allen vorgedachten Zuwiderhandlungsfällen tritt neben der Strafe die Con-
fiskation der verbolswidrig entfernten oder versendeten oder ungestempelt vorgefundenen
Spielkarten ein.
6.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar
1868 und der Regierungsverordnung vom 25. August 1873.
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, am 11. December 1876.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
16. Nachtrag vom 12. December 1876,
zu dem Gesetze vom 22. December 1875, betreffend Nachträge zu dem Gesetze
vom 14. December 1852, zu der allgemeinen Gebührentaxc vom 1. Februar
1853, sowie zu den gesetzlichen Verordnungen vom 10. Januar 1853 und
22. Januar 1855 und zu der Gebührentaxe für die Verhandlungen in
Strafsachen von 1868.
Wir Heinrich der JZwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reufj, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen als Nachtrag zu dem Gesete vom 22. December 1875, mit Zustimmung des
Landtags, wie folgt:
Die procentale Erhöhung von Sachwallergebühren nach Maßgabe des Gesehes
vom 22. December 1875 F. 5 findet in streitigen Handelssachen, sofern der Streitgegen-