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Das nach F. 6 des Eingangsgedachten Gesebes durch Abschähung zu ermittelnde
Einkommen ist an demjenigen Orte einzuschähen und in die Steuerliste einzutragen, an
welchem der „Steuerpslichtige zur Zeit der Einschäbung seinen Wohnsitz beziehentlich Auf-
enthalt (§. 2 sub 1 des Gesehes) oder, — sofern es sich um juristische Personen, Ver-
eine 2c. indens (§. 2 sub 5 ebendaselbst) —, den Sit oder eine Zweigniederlassung hat.
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen aus selbstständigem Gewerbe, sofern
dieses an einem anderen Orte als dem Wohnorte (beziehentlich Aufenthaltsorte, Sitze)
des Steuerpflichtigen betrieben wird. Dergleichen Einkommen unterliegt der Einschähung
und Eintragung in die Slteuerliste an demjenigen Orte, an welchem das selbstständige
Gewerbe betrieben wird.
Die Eanchthungekomisson desjenigen Ortes, in welchem die Einschätzung des
Gewerbebetriebo zu erfolgen hat, ist zu Mittheilung des Resultates der letztern an die
hens des Wohnorts auf deren Verlangen verpflichtet.
kundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser zussutno Insiegel beisügen lassen.
Gegeben Greiz, den 23. December 1876.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
19. Gesetz vom 24. December 1876,
einen Nachtrag zur Caeneinberen vom 25. Januar 1871 betreffend.
Wir Heinrich der Zwel und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sanverhner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen als Nachtrag zur Gemeindeordnung vom 25. Jannar 1871, mit Zustimmung
des Landtags, wie folgt:
8.1
Einkommen, welches aus selögftändigem Gewerbebetrieb außerhalb desjenigen
Gemeindebezirks herrührt, in welchem der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat, darf auf
Grund bestätigten Ortsstatuts im Wohnort des Gewerbetreibenden bis zu einem Dritttheil
zu den Gemeindeanlagen herangczogen werden.
Die Bestimmungen in Art. 136 Abs. 1 und Art. 144 der Gemeindeorhnung
treten, insoweit sie obigen Vorschriften entgegenstehen, außer Wirksamkeit.
Erwerbsgesellschaften, welche ihren Wohnsit, außerhalb des Fürslenthums, jedoch
eine ständige Vertreiung (Hauptageutur) im Gemeindebezirk haben, sind mit ihrem in
dieser Hauptagentur gewonnenen Einkommen zu den Gemeindelasten heranzuziehen.