Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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8. 3. 
Ueber das Verhältniß, nach welchem Eisenbahnen rücksichtlich ihrer Betriebserträg- 
nisse zu den Gemeindelasten der berührten Ortschaften heranzuziehen sind, bleibt weitere 
Bestimmung vorbehalten. 
rkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchftleigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 24. December 1876. 
(L. S.) Heinrich IXII. 
Faber. 
O. Gesetz vom 26. December 1876, 
einen Mochg zu dem Gesetze vom 25. Januar 1871 wegen Bildung 
eines Landegausschusses betreffend. 
Wir Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landiags Solbenbes: 
den Funktionen des Landeausschusses gehören a 
5, die nach dem Reichsgesetze über die silgeschebene, Hülfskassen vom 7. April 
1876 8§. 4, 27, 29 von der „höheren Verwaltungsbehörde“ bez. „Verwaltungsbehörde“ 
hihnedene Geschäfte; 
die Wahl der Sachverständigen zur Taxation der Mobilmachungspferde nach 
8. 26 2 — über die KArigaleistungen. vom 13. Juni 1873 für den nach 
Beilage 1 der Ausführungsverordnung zu diesen Rbichsgeseber vom 1. April 1876 die 
Ortschasten des platten Landes umfassenden senwhegel 
Bei dieser Wahl haben die von den Städten gewählten Mitglieder des Landes- 
auoschusses nicht mitzuwirken; 
) die Mitwirkung bei der Bestimmung der nach der Vorschrift unter 16, der 
Ausführungs-Verordnung zum Kriegsleistungs-Gesete vom 1. April 1876 periodisch im 
oraus zu bestimmenden Sachverständigen für die verschiedenen nach den Vorschristen des 
Kriegsleistungsgesetzes nöthig werdenden Abschähungen. Diese Mitwirkung besteht in dem 
Vorschlage der Sachverständigen. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesebesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 26. December 1876. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber.
	        
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