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8. 3.
Ueber das Verhältniß, nach welchem Eisenbahnen rücksichtlich ihrer Betriebserträg-
nisse zu den Gemeindelasten der berührten Ortschaften heranzuziehen sind, bleibt weitere
Bestimmung vorbehalten.
rkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchftleigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 24. December 1876.
(L. S.) Heinrich IXII.
Faber.
O. Gesetz vom 26. December 1876,
einen Mochg zu dem Gesetze vom 25. Januar 1871 wegen Bildung
eines Landegausschusses betreffend.
Wir Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landiags Solbenbes:
den Funktionen des Landeausschusses gehören a
5, die nach dem Reichsgesetze über die silgeschebene, Hülfskassen vom 7. April
1876 8§. 4, 27, 29 von der „höheren Verwaltungsbehörde“ bez. „Verwaltungsbehörde“
hihnedene Geschäfte;
die Wahl der Sachverständigen zur Taxation der Mobilmachungspferde nach
8. 26 2 — über die KArigaleistungen. vom 13. Juni 1873 für den nach
Beilage 1 der Ausführungsverordnung zu diesen Rbichsgeseber vom 1. April 1876 die
Ortschasten des platten Landes umfassenden senwhegel
Bei dieser Wahl haben die von den Städten gewählten Mitglieder des Landes-
auoschusses nicht mitzuwirken;
) die Mitwirkung bei der Bestimmung der nach der Vorschrift unter 16, der
Ausführungs-Verordnung zum Kriegsleistungs-Gesete vom 1. April 1876 periodisch im
oraus zu bestimmenden Sachverständigen für die verschiedenen nach den Vorschristen des
Kriegsleistungsgesetzes nöthig werdenden Abschähungen. Diese Mitwirkung besteht in dem
Vorschlage der Sachverständigen.
Urkundlich haben Wir diesen Gesebesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 26. December 1876.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.