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3. Gesetz vom 28. December 1876,
die zeitweilige Enhenn der Lehrer von ihren Diensuerrichunge (Stellung
auf Wartegeld) betreffend.
Wir Heinrich der Swei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sowoeriner Fürst dr ü0e Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
miicselde ena, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mit —’ö des Landtags was folgt:
1.
Lehrer können zeitweilig ihrer Dienstverrichtungen enthoben (zur Disposition ge-
stellt) d. h. ihres Amteg unter Belassung von 4 Fünfteln ihres Diensteinkommens als
Wartegeld enthoben werden
Dies kann geschehen:
wenn ein Lehrer zufolge veränderter Schuleinrichtung entbehrlich geworden,
worüber das Ermessen der Oberschulbehörde entscheidet;
2) wenn ein Lehrer durch, die Wiedergenesung nicht ausschließende Krankheit
länger als ein halbes Jahr an Besorgung sewer Denstoeschfte fast gänzlich behindert
worden und eine baldige Besserung nicht zu
wenn es sonst aus Rücksichten auf s esfenuiche Dienst naß dem Ermessen
der Oberschulbehörde — und zwar, soweit es sich dabei um Lehrer handelt, die an
Schulen, welche die Gemeinden angehen, angestellt sind, auf #trag der Omnendebehärde
oder im Einverständniß mit denselben — erforderlich erscheint.
Hinsichtlich des Verfahrens bei der Stellung zur Disposition sind in dem Falle
bei 2 die geselichen Vorschriften für das Verfahren bei Pensionirung der Lehrer maßgebend.
Wartegelder sind aus derselben Kasse zu bestreiten, aus welcher der Baargehalt
zu leisten ist.
5. 2.
Das Recht ausf Wartegelder soll verloren gehen:
a) wenn Fälle vorliegen, welche Dienstentsehung oder Dienstenklassung zur Folge
haben würden;
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in den activen Dienst einzutreten, Folge zu leisten, sofern das Einkommen des angebotenen
Dienstes O#ewienigen der früher von dem vehrer innegehabten Stelle entspricht;
un der Lehrer in einen ausländischen Schuldienst eintritt;
wenn sich derselbe in eine Lage versetzt, welche seine Reaktivirung oder zeit-
weise Beschäftigung im Schuldienste verhindert.
5. 3.
Ein zur Disposition (auf Warkegeld) gestellter Lehrer kann bei später einkretender
bleibender Dienstunfähigkeit seine Pensionirung verlangen, aber auch wider seinen Willen
nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1868, die Pensionirung