Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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Gesellschaft zur Sicherung der rechtzeiligen und vorschriftsmäßigen Volleu- 
dung der Bahn hinterlegten Caution an die Stadigemeinde Zeulenroda 2c. 
ur elret vom 15. dieses Monats 
bereits Erledigung gefunden. 
c) Der bei Berathung einer Petition verschiedener Landgemeinden im Burgk'= 
schen Landestheile, das Verbot der Verwendung von Luftziegeln betreffend, 
von dem Landtage gestellte Antrag auf Revision der dermaligen baupoli- 
zeilichen Bestimmungen Behufs Herbeiführung thunlichster Erleichterungen 
wird von Und in Erwägung gezogen werden. 
4) Von dem aus Anlaß einer Petition 2c. Reinholds zu Fröbersgrün und 
Genossen von dem vandtage gestellten Antrage auf Erlaß eincs Jagd- 
gesetzes 
haben Wir Kenntniß genommen. 
Zu dessen Bekundung haben Wir gegenwärligen, in das Gesetzblatl außzu- 
nehmenden 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und nach Beidruckung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsleigenhändig 
vollzogen 
Greiz, den 28. December 1876. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
  
. Gesetz vom 29. December 1876, 
einige Wbendermud des Gesetzes vom 27. Februar 167), die Errichtung 
einer Landrentenbank beteefterd, sowie des Nachtrags zu diesem Gesetze vom 
4. Febrnar 1875 betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Ziwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linic sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gar, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen in Abänderung der Bestimmungen in §. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. 
Februar 1873, die Errichtung einer Landrentenbank betreffend, sowie unter 2 des Nach- 
tragsgesetzes hierzu vom 24. Februar 1675, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
1. 
Die in 8. 5 alinea l ded Gesetzes vom 27. Februar 1873 bestimmte Präklusiv= 
frist 8* Ueberweifungrantäge bezüglich der in grüheren Ablösungerecessen feslgestellten 
Renten wird bis zum 31. December 1882 erstreck
	        
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