Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

. Negi s-Bekanntmach vom 11. Jannar 1876, die Ab- 
änderung der Arzeeitaxe betreffend. 
In Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen eingetretenen 
Veränderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden 
Königlich PreuHischen Arzneitaxe slattgefunden und ist eine neue Auflage derselben aus- 
gearbeitet worden, welche mit dem 1. Jannar d. J. in Kraft getreten ist. 
Inter Bezugnahme auf F. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und 
die Regierungs-Verordnung vom 18. Februar 1873, sowie unter Verweisung auf die 
im Verlage von Rudolph Gärkner in Berlin erschienene revidirte Königlich Preußische 
Arzneitaxe wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 11. Januar 1876. " 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
Merz. 
  
i Bekanntmach vom 12. Januar 1876, die Be- 
unn einer Nachfrist für Einlösung der auf Grund des Gesetzes vom 
April 1863 emittirten bierlündischen Kassenscheine betreffend. 
Zur Einlösung der auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1863 ausgegebenen 
Kassenscheine des Fürstenthums Reuß Aelterer Linic, welche mittelst Bekanntmachung on 
Juni 1875 öffentlich aufgerufen worden, aber innerhalb der mit dem Schlusse des 
vorigen Monaks abgelaufenen Frist nicht vollständig zur Hiichum gelaugt im. wird 
hierdurch ue Nachfrist bis zum 30. Juni dieses Jahres bewilligt. 
6 zu diesem Zeitpunkte wird für die bis jetzt noch nicht eingelösten Kassenscheine 
der 7 Emission von Fürstlicher Landeskasse hier Ersatz geleistet werden. 
Die Präsentation zur Einlösung hat entweder bei dieser Kasse oder bei den Fürst- 
lichen Bezirks-Steuer-Einnahmen zu Zeulenroda und Burgk — welche lehteren die Um- 
wochselung sofort bewirken werden, soweit die baaren Bestande derselben reichen — zu 
geschehen. 
Eine Frislerstreckung über den 30. Juni 1876 hinaus wird nicht stattfinden, auch 
Penee eine Wiedereinsetzung in den vorigen Sland nicht erfolgen, so daß vom 1. Juli 
6 ab die bis dahin nicht eingelösten Stücke völlig werthlos bleiben. 
Greiz, den 12. Januar 1876. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesreglerung. 
Faber 
Merz.
	        
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