Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Solches wird andurch mit dem Bemerken zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
in der getroffenen Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung der Schulpflicht 
zn diesseitigen Staatsgebiete von dem betreffenden Localschulinspector, im Grohherzog- 
ume Hessen von dem Vorsitzenden des Schulvorstands auszustellen sind. 
Greiz, am 8. Februar 1877. 
Fürstlich Reuß- F. Landesregierung. 
dabet. C. Perthes. 
3. Negi s-Bekannti vom 13. Februar 1877, 
die Ergänzung mehrerer zs, betreffend. 
Zur Beseitigung der bezüglich der Anwendung der bestehenden Chausseegelder-Tarife 
auf „Hundefuhrwerke“ ausgetauchten Zweifel wird audurch bekannt gemacht, daß für einen 
angespannten Hund an Chausseegeld der in den mittelst Regierunge Bekanntmachung vom 
2. November 1874 veröffentlichten Tarifen für die Barriè#ren I, III, . VI, VII, 
VIII, IX, X und XI unter Posilion 5 eingestellte Betrag zu erheben ist. 
Greiz, den 13. Februar 1877. 
Fürstlich Reuß Pl. Landesregierung. 
50 C. Perthes.
	        
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