Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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sebes (§. 3) bezeichneten Aufwande für die Vergütung des gemeinen Werthes der auf 
Anordnung der Behörde gelödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten *ris 
sowie der nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere, auf Rei 
fonds zu ũbernehmen: 
die Kosten der Abschäbung des getödteken und gefallenen Viehes, der ver- 
nichteten Sachen und der enteigneten Plätze, 
2. die Kosten der Tödtung und ordnungömäßigen Verscharrung der Thiere, sowie 
der Vernichtung von Sachen, 
3. die Kosten der Desinfieirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen 
Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen 
Thieren in Berührung gekommen sind oder in verseuchten Räumen sich auf- 
gehalten haben, soweit diese Kosten nicht durch außere Einrichtungen und 
Nebendienstleistungen verursacht werden, also ausschließlich des Aufwandes für 
die Herstellung von Desinfektionshütten, für Votendienste, Aufsichtspersonal 
u. s. w. — 
Für die Liquidation der auf Reichsfonds zu übernehmenden Kosten ist das Schema 
v.Beilage D. unter Beobachtung der auf - ersichtlichen Erläuterungen zu benuhen. 
¾- 
** Uebernahme weiter entstehender Loaen richtet sich nach den allgemeinen Grund- 
* In Alcemeinen ist als Regel anzusehen, daß die Diäten, Reisekosten und sonstigen 
Gebühren der Staalsbeamten, der im öffentlichen Interesse zugezogenen Thierärzte und 
des senstigen Dienstpersonals, sowie die Kosten für die Ortssperren und die Maßregeln 
für größere Bezirke vom Staate, alle übrigen Kosten aber, soweit sie nicht Einzelnen 
zur Last fallen, von den betrefsenden Gemeinden zu tragen sind. 
S. 12. 
Uebertretungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1869 und der 
zugehörigen Instruktion vom 9. Juni 1873 — namentlich auch in Bekreff der Anzeige 
vom Ausbruch einer verdächtigen Krankheit (Gesetz §. 4, Instruktion 55. 11 und 19), 
der angeordneten Sperren jeder Art, der Amvendung. sewie der Anempfehlung und des 
Verkaufs von Vorbanungs- und Heilmitteln hegen die Rinderpest (§. 16 des gedachten 
Gesetzes) — sind unbeschadet der strengeren Bestimmungen des Reichsstraf. 
esebbuchs und der von den Behörden etwa besonders anzudrohenden 
gnbeilf63 mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu 
ahnd 
Schlichuch wird noch besonders auf §. 4 des mehrgedachten Bundesgesees, sowie 
darauf aufmerksam gemacht, daß nach F. 328 des Reichsstrafgesetzbuches Jeder, der die 
Absperrungs= oder Aufsichtsmahregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen 
Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitung von Viehseuchen angcordnet 
worden sind, wissentlich verlebt, mit Gefängniß bis zu einem Jahre, — wenn aber in 
Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, mit Gefängnißstrafe von 
einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft wird.
	        
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