Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

8. 2. 
Das Einfuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken auf alle von Wiederkäuern stammen- 
den thierischen Theile in frischem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse). 
Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten u 
Därmen, mit Wolle, Haaren und Vorsten, mit geschmolzenem Taig in Fässern r 
Wannen, sowie auch mit volltommen lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen kr 
Knochen, Hörnern und Klauen nicht zu beschränken. 
Die Einfuhr von Wiederkäuern aus nicht verseuchten Gegenden des betreffenden Lau- 
des kann auf bestimmte Stationen beschränkt und davon abhängig gemacht werden, daß 
a) durch amtliches Zeugniß nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere unmitlel- 
bar vor ihrem Abgange mindestens 30 Tage an einem seuchenfreien Orte ge. 
standen haben, und daß 20 Kilomcter um denselben die Seuche nicht herrscht, 
b) der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte, 
) die betreffenden Thiere beim Uebergange über die Grenze von einem amtlichen 
Thierarzte untersucht und gesund besunden worden sind. 
Dabei können indessen erleichternde Bestimmungen für die Einfuhr von Schlachtvieh 
nach solchen Städten gelroffen werden, in welchen öffentliche Schlachtstätten vorhanden 
sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf welcher die Einfuhr staltfindet, in 
Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden besonderen Fall von der Behörde geneh- 
migt werden und hal unter Beobachtung der für jeden Fall besonders zu erlassenden po- 
lizeilichen Vorschriften zu erfolgen. 
8. 4. 
Weilergehende Veschränkungen (5§. 1—3) der Einfuhr von Thieren, thierischen Pro- 
dukten und giftfangenden Sachen können gegenüber solchen Ländern angeordnet werden, 
von welchen wegen zeitiger umfangreicher oder fländiger Verseuchung die Einschleppung 
der Rinderpest in hervorragender Weise droht 
. 5 
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr. 
hb. Bei dem Auftreten in der Nähe. 
F. 6. 
Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über 40 bis 80 
Kilometer von der Grenze entfernt aan daun ist für die nach Umständen zu bestimmende 
Grenzstrecke das Einfuhrverbot unbed 
auf alle Arten von Vieh 8 kunehne der Pferde, Maulthiere und Esel, 
auf alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem 
Zustande (mit Ausnahme von Bulter, Milch und Käse), 
auf Dünzer, Nauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stall- 
the, Geschirre und Lederzeuge, 
auf anbenthesteie (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare 
und Vorsten, auf gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel und Lumpen 
zu erstrecken.
	        
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