Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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3. Desinfektion thierischer Rohstoffe. 
Sofern thierische Rohstoffe der Desinfektion zu unterwerfen sind, ist dabei folgendes 
Verfahren anzuwenden: 
rische Häute sind von Knochen und Weichtheilen zu befreien, 24 Stunden in Kalk- 
lauge zu bringen und dann zu trocknen, oder es werden dieselben, wenn sie in halbtrockenem 
Zustande sich befinden, angefeuchtet, in einem geschlossenen feuersicheren Orte aufgehängt 
und den Einwirkungen der schweflichen Säure 24 Stunden ausgesezt und dann 8 Tage 
hindurch gelüftet. 
Hörner und Klauen sind 12 Stunden in starke Kochsalzlösung zu bringen, dann ab- 
zuwaschen und zu krocknen. Unschlitt ist über Feuer auszuschmelzen. Schaffelle, Wolle 
und Haare müssen sorgsältig gewaschen, dann an der Luft getrocknet werden. Knochen 
sind entweder auszukochen oder über Feuer zu rösten. 
D. 
Formular zur Kostenliquidation. 
Landrathoamtsbezirt : 
Ortschaft: 
KTiquidation 
über die Kosten, welche im Jahre 18 durch Maßregeln gegen die Rinderpest ent- 
standen und nach den Bestimmungen des Gesehes vom 7. April 1869 auf Reichsfonds 
zu übernehmen sind. 
Nach lin e sowie in calculo geprüft und auf N. Ps. 
festgeslell 
N. N. 
(Amts-Charakter des mit Prüfung der Liquidation beauftragten Kalkulaturbeamten.) 
Anmerkungen: 
a) Die bignidationen sind zeh Dilschasten gche aufzuslellen. Bei Einsendung mehrerer 
Liquidationen an das Reichskanzler-Amt ist die beiläng einer Zusammenslellung der für 
die einzelnen Oucchosten ft 8 ergebenden Koslen erw 
5) Kollenen aus verschiedenen Jahren dürfen nicht in ane biguidasion zusammengefaht werden 
e Bezeichnung des Jahrgangs r 8 sich nicht nach der Zeit der Jahlung, sondern uoch 
* Zeil der Entstehung der Kosßt,
	        
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