28
Angehörigen des Königreichs Bayern aulangt, hiermit durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
a) Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns haben vor
der Verehelichung ein von der Distriktsverwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde,
in welcher der Bräutigam seine Heimath hat, ausgestelltes Zeugniß darüber
beizubringen, daß gegen die beabsichtie Eheschließung kein in dem Königlich
Bayerischen Gesetze vom 16. April 1868 begründetes Hinderniß besteht.
) Angehörige der Bayerischen Rheinpfalz dagegen bedürfen zum Zweck der
Verehelichung keines solchen Zeugnissetz, sind wielchn in dieser Hinsicht den
Angehörigen der übrigen deutschen Staaten gleichgestellt
Die Standesbeamten des Fürstenthums haben in vorkommenden Fällen sich hiernach
gebührend zu achten
Greiz, am 20. März 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
7. Patent vom 26. März 1877,
die für das Jahr 1877 zu entrichtende Einkommensteuer betr.
Unter Bezugnahme — das unterm 28. December vorigen Jahres erlassene Patent
bezüglich der im Jahre 1877 zu entrichtenden Landesabgaben (Gesetzsammlung von 1876
S. 28) werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden zwölf Termine Einkommensteuer
wie folgt ausgeschrieben:
zwei auf den 16. April,
einer auf den 15. Mai,
zwei auf den 15. Juni,
einer auf den 16. Juli,
zwei auf den 8 August,
einer auf den 15. September,
einer auf den 10. Oktober,
einer auf den 15. November,
einer auf den 15. December.
Greiz, am 26. März 1877. „%
Fürstlich Nerf. Landesregierung.
aber.
C. Perthes.