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Geschlechts erkannten Gefängniß strafen dienen zwei in gesonderten Gebäuden in Ich-
tershausen einzurichtende Anstalten.
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Nothwendigkeit einer bau-
lichen Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Veränderung einer der in den Artikeln 2
bis 6 gedachten Strafanftalten hervortreten, so einigen sich die Regierungen ded be-
theiligten Staaten über die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel. Als Maß-
ab für die Repartition der diesfallsigen Kosten gilt der Umfang der bis dahin statt-
gehabten durchschnittlichen Benutzung der betreffenden Anstalt Seitens der einzelnen
Staaten. Dabei gelten die beiden Männerzuchthäuser zu Tonna und Maßfeld als eine
Anstalt.
Art. 8.
Jede der in den Artikeln 2 bis 6 genannten Anstalten einschließlich des Inventars
bleibt Eigenthum des Staates, in dessen Territorium dieselbe gelegen ill.
Die Verwaltung der Anstalten wird von der Regierung des Staates geleitet, in
dessen Territorium dieselbe liegt. Die Regierungen sämmtlicher mitbetheiligter Staaten
sind besugt, durch Commissarien von den Anstaltsverwaltungen Kenutniß zu nehmen;
denselben steht jedoch eine unmittelbare Einmischung in die Anstaltsverwaltung nicht zu,
vielmehr sind Anträge und Wünsche in Bezug auf die Anstaltsverwaltung an das Mini-
sterium der die Verwaltung der Anstalt leitenden Regierung zu richten.
Art. 9.
Die Kosten für die erforderliche bauliche Einrichtung und Erweiterung der in den
Artikeln 2, 4, 5 und 6 gedachten Anstalten und Gebäude, sowie die Kosten für die da-
mit in Verbindung stehenden baonlihe Lerstelmoen für Wohnungen des Direktors, der
Aufseher, Wachtlocale u. s. w., ferner der Aufwand für Erwerb der in den Artikeln 4,
5, 6 gedachten Gebäude zu Ichiershausen nebst Gärten, Hofräumen, sowie der für die
nöthigen Wohnungen und das Wachtlocal erforderlichen Gebäude, ingleichen endlich der
Aufwand für Beschaffung der für die neuen Anstalten erforderlichen Inventarien und
für die Ergänzung der Inventarien in den zu erweiternden Anstalten werden von sämmt-
lichen betheiligten Regierungen gemeinschaftlich getragen.
er von den betheiligten Staaten hiernach zu übernehmende Gesammtaufwand be-
steht in dem Betrage, welcher sich nach Peststellung sämmtlicher Aufwandsrechnungen er-
iebt. Derjenige Staat, in dessen Gebiet eine Anstalt liegt, für welche ein Aufwand zu
machen ist, schießt diesen Aufwand vor. Die Antheile der übrigen Staaten werden von
diesen dem Staate, welcher den Vorschuß geleistet hat, vom 1. April 1878 an jährlich
mit vier und ein halb Prorent verzinst und durch Zahlung einer jährlichen Amortisalions=
rente, welcher die ersparten Zinsen von den gezahlten Tügungeraten stete zuwachsen, inner-
gash wines Zeitraumes von fünf und dreißig Jahren, vom 1. April 1878 an gerechnet,
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Die jährlichen Antheile, welche die einzelnen Staaten an der hiernach festgestellten
Zins= und Amortisationsrente zu übernehmen haben, werden nach der Zahl der Ver-
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