Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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11. Regierungs-Bekanntmachung vom 25. April 1877, 
Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874 betreffend. 
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874" werden 
in Gemäßheit §. 50 des Gesehes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. 
Oktober 1871 (Rechtgeletcan, - 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 25. April 
Fürstlich Reuß- Fl „Londesregierung. 
* Heiniich Hofmann. 
Berlin, den 13. April 1877. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom 18. Dezember 18711. 
Auf Grund der Vorschrift im §S. 50 des Gesehes über das Postwesen des deutschen 
Relchs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 18. Dezember 1874 in fol- 
genden Iihunen abgeändert: 
Im §. 6. „Odie Ausschrift der Packete“ betreffend, erhält der Absatz I folgen- 
den Zusa 
Zur Aufschrift #on- auch, daß im Fall der Frankirung ber Vermerk „freis rc., im 
Falle der Entnahme von Postvorsch schuß der Vermerk „Vorschuß vvon 
chuß v 
unter Angabe des Betrages, und in Falle des Verlangens der Eiteesiellung der Virnet 
o durch Eilboten“ k. angegeben wi 
Im 5. 13, m betreffend, erhalten die Absähe III, IV, V und 
VII folgende Fassung: 
III Zu den Postkarten mit Ankwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare 
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für 
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Post- 
karten werden nicht befördert. 
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Poslkarle. 
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von Post- 
karten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porio 3 M. 
VII Ungestempelte Formulare zu Poslkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 
Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des 
* erhoben. 
m §S. 14, „Drucksachen“ betreffend, erhält der lehte Saß im Absatz I fol- 
solgende Fassung: 
7.
	        
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